Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik 1969, Seite 37

Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 37 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 37); Pädagogen verwandeln, ihre Rolle wird eine pädagogisch-erzieherische Rolle sein.“23 Eine große Rolle bei der Entstehung und Entwicklung der sowjetischen Strafvollzugspädagogik spielten auch die sowjetischen Strafrechtswissenschaften. So erschien im Jahre 1924 erstmalig in der UdSSR eine Monographie von Professor S. W. Posnischew, die der Pönitenziarwissenschaft gewidmet war.24 In diesem Buch wies Professor Posnyschew der Pönitenziarpädagogik, d. h. der Strafvollzugspädagogik als Wissenschaft, eine besondere Stellung zu. Er versuchte, diese Wissenschaft näher zu bestimmen und, ausgehend von den konkreten Verhältnissen jener Zeit, ihre Hauptaufgaben darzulegen. Die von Professor S. W. Posnischew zum Ausdruck gebrachten Gedanken wurden auf dem im Jahre 1928 stattgefundenen Allunionskongreß der Strafrechtswissenschaftler weiterentwickelt. Im Hauptreferat dieses Kongresses „Aufgaben und Methoden der Bildungsund Erziehungsarbeit in den Strafvollzugseinrichtungen der UdSSR“ wurde von einem „pädagogischen Pönitenziarprozeß“, von der „Pöni-tenziarerziehung“ und von den „Pönitenziarpädagogen“ usw. gesprochen. Der Kongreß nahm eine Entschließung an, in der Maßnahmen zur Ausbildung von Pönitenziarpädagogen, Vorlesungen über Pönitenziarpädagogik, die Inangriffnahme wissenschaftlicher Untersuchungen in den Strafvollzugseinrichtungen, die Ausarbeitung der pönitenziarpädagogischen Methodik und Technik usw. vorgesehen waren.25 Diese Vorschläge wurden jedoch nicht realisiert. In der Folge kamen einzelne Wissenschaftler mehrfach auf den Gedanken über die Entwicklung einer Pönitenziarpädagogik sowie auf deren Herausstellung als selbständigen Zweig der pädagogischen Wissenschaft zurück. So wurde 1934 die Meinung geäußert, daß die Herausstellung der Strafvollzugspädagogik als selbständigen Zweig der Wissenschaft den Forderungen der marxistischen Methodologie nicht zuwiderläuft.26 Die Strafvollzugspädagogik wurde jedoch wie bereits erwähnt bis zum XXII. Parteitag der KPdSU als Wissenschaft nicht anerkannt. 23 Der zweite Allunionskongreß der Verwaltungsangestellten vom 23. 30. April 1928 in Moskau, Verlag der NKWD der RSFSR, 1929, S. 11 (russ.). 24 Siehe „Grundlagen der Pönitenziarwissenschaft“, Abt. 2 „Die Pönitenziarpädagogik“, Verlag der NKJU, Moskau 1924 (russ.). 25 Siehe „Die Gefängnisreform und die Perspektiven des Strafvollzuges in der UdSSR“, Verlag der NKWD der RSFSR, Moskau 1929, S. 132 und 266 (russ.). Anmerkung der deutschen Redaktion: Unter dem Begriff „Pönitenz“ wird in wörtlicher Übersetzung im eigentlichen „Buße bzw. Bußausübung“ verstanden, unter einer „Pönitenziaranstalt“ eine Strafanstalt, in der durch Einsicht und Bewährung eine Besserung der Insassen bewirkt werden soll, unter „Pönologie“ die Lehre von den Strafmitteln (s. Fremdwörterbuch, VEB Bibliographisches Institut, Leipzig 1954, S. 496). In dem in der Übersetzung zu verstehenden Sinne sollte das Bestimmungswort „Pönitenziar-“ grundsätzlich mit „Strafvollzugs-“ ausgetauscht werden. 26 Siehe B. S. Utjewski, „Die sowjetische Strafvollzugspolitik“, Verlag „Sowjetische Gesetzlichkeit“, Moskau 1934, S. 156 (russ.). 37;
Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 37 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 37) Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 37 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 37)

Dokumentation: Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, 1969 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 1-384). Zur Beachtung! Diese Ausarbeitung trägt den Charakter interner Fachliteratur und darf nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden. Titel der Originalausgabe: ИСПРАВИТЕЛЬНО-ТРУДОВАЯ ПЕДАГОГИКА, Herausgegeben als Lehrbuch von der Hochschule des Ministeriums des Innern der UdSSR, Moskau 1967. Hauptautoren: Kapitel I: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel II, III, IV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Kapitel V: N. M. Romanenko, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel VI: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel VII: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi, А. P. Jewgrafow; Kapitel VIII, XV, XVII: А. P. Jewgrafow; Kapitel IX: I. S. Osipоw; Kapitel X: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XI: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski; Kapitel XII: A. I. Marzew, Kandidat der Rechtswissenschaft W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XIII: P. M. Losev und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XIV: Dozent W. P. Artamonow; Kapitel XVI: N. N. Tschernоw; Kapitel XVIII: Dozent L. W. Bagri-Schachmatow; Kapitel XIX: N. I. Woloschin, Kandidat der Rechtswissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XX: N. N. Arisоw, Kandidat der Rechtswissenschaft M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XXI: Dozent S. A. Astemirow; Kapitel XXII: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XXIII: M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft А. P. Jewgrafow; Kapitel XXIV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft W. I. Monachow; Leiter des Autorenkollektivs: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Wissenschaftlich-redaktionelle Beratung: Kandidat der päd. Wissenschaft W. F. Piroshkov (verantwortlicher Redakteur), Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski und Kandidat der päd. Wissenschaft M. M. Deinenko. Übersetzt aus dem Russischen von einem Übersetzerkollektiv des Ministeriums des Innern. Verantwortlich für die deutsche Fassung: Dozent Dr. jur. Hans Haubenschild Diplom jurist Hermann Bodenburg Heinrich Mehner. Redaktionsschluß der deutschen Übersetzung: 30. April 1969.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind aktenkundig zu machen. Über die Anwendung von Disziplinär- und Sicherungsmaßnahmen ist der Staatsanwalt oder das Gericht unverzüglich zu informieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X