Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik 1969, Seite 283

Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 283 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 283); mit der Selbsterziehung, oft spontan und konzentrieren ihr Bewußtsein in erster Linie auf die Entwicklung von Willens- und physischen Eigenschaften.127 Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Weltanschauung zu einem festen System von Anschauungen und Überzeugungen, mit dem Erwerb von Lebenserfahrungen und mit der Erhöhung des Interesses an der eigenen Person wird im Jugendalter die Selbsterziehung beständiger, systematischer und zielstrebiger. Die moralische Selbstvervollkommnung der Persönlichkeit rückt in den Vordergrund. Noch ausgeprägter ist die Selbsterziehung bei erwachsenen Menschen. Sie ist auf ein festes System von Anschauungen und Überzeugungen gerichtet und stützt sich auf die Fähigkeit der Menschen, die eigenen Eigenschaften gründlich zu analysieren und sie, ausgehend von den ihnen durch die Gesellschaft gestellten Anforderungen und von der ausgeübten Tätigkeit, zu berücksichtigen. Die Menschen können ihr ganzes Leben lang Selbsterziehung betreiben, da es für die Selbstvervollkommnung keine Grenzen gibt. Die Selbsterziehung unterscheidet sich in der kapitalistischen und in der sozialistischen Gesellschaft nach ihrem Inhalt, ihren Zielen, Aufgaben, Methoden und ihrer Gerichtetheit, was auch in den Theorien über die Selbsterziehung seine Widerspiegelung findet. Die Selbsterziehung in der bürgerlichen Gesellschaft ist ein individuell bedeutsamer Prozeß zur Selbst Vervollkommnung. Die Selbsterziehung in der sozialistischen Gesellschaft ist eine Erscheinung, die nicht nur persönliche, sondern auch eine große gesellschaftliche Bedeutung besitzt. Die Sowjetmenschen lassen sich in ihrer Selbsterziehung von den Prinzipien der kommunistischen Moral leiten. Eine noch viel größere Bedeutung erlangt die Selbsterziehung im Leben der Verurteilten. Im Prozeß der Besserung und Umerziehung gehört dem Erzieherkollektiv ein wichtiger Platz. Aber dies bedeutet nicht, daß die Besserung und Umerziehung nur eine Sache des Erzieherkollektivs ist und daß die Verurteilten ein passives Objekt der erzieherischen Einflußnahme darstellen. Sie selbst müssen aktiv am Prozeß der Formierung neuer, positiver und der Beseitigung negativer Eigenschaften, die zur Freiheitsentziehung geführt haben, teilnehmen. Mit anderen Worten: Die Besserung und Umerziehung der Verurteilten muß mit ihrer Selbsterziehung vereinigt werden. Noch existieren einige falsche Meinungen zur Selbsterziehung der Verurteilten. Einige Mitarbeiter der Strafvollzugseinrichtungen meinen, daß die Selbst er Ziehung Verurteilter unnütz und gekünstelt sei. Andere erkennen für die Selbsterziehung lediglich die Selbstvervoll- 127 Ausführlich berichtet darüber A. G. Kovalev, „Uber das Bedürfnis des Schülers zur Selbsterziehung“, Wissenschaftliche Notizen der Leningrader Staatlichen Universität, 1957, Nr. 244; A. Ar et, „Abriß über die Theorie der Selbsterziehung“, Frunse 1964 (russ.). 283;
Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 283 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 283) Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 283 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 283)

Dokumentation: Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, 1969 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 1-384). Zur Beachtung! Diese Ausarbeitung trägt den Charakter interner Fachliteratur und darf nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden. Titel der Originalausgabe: ИСПРАВИТЕЛЬНО-ТРУДОВАЯ ПЕДАГОГИКА, Herausgegeben als Lehrbuch von der Hochschule des Ministeriums des Innern der UdSSR, Moskau 1967. Hauptautoren: Kapitel I: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel II, III, IV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Kapitel V: N. M. Romanenko, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel VI: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel VII: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi, А. P. Jewgrafow; Kapitel VIII, XV, XVII: А. P. Jewgrafow; Kapitel IX: I. S. Osipоw; Kapitel X: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XI: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski; Kapitel XII: A. I. Marzew, Kandidat der Rechtswissenschaft W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XIII: P. M. Losev und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XIV: Dozent W. P. Artamonow; Kapitel XVI: N. N. Tschernоw; Kapitel XVIII: Dozent L. W. Bagri-Schachmatow; Kapitel XIX: N. I. Woloschin, Kandidat der Rechtswissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XX: N. N. Arisоw, Kandidat der Rechtswissenschaft M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XXI: Dozent S. A. Astemirow; Kapitel XXII: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XXIII: M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft А. P. Jewgrafow; Kapitel XXIV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft W. I. Monachow; Leiter des Autorenkollektivs: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Wissenschaftlich-redaktionelle Beratung: Kandidat der päd. Wissenschaft W. F. Piroshkov (verantwortlicher Redakteur), Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski und Kandidat der päd. Wissenschaft M. M. Deinenko. Übersetzt aus dem Russischen von einem Übersetzerkollektiv des Ministeriums des Innern. Verantwortlich für die deutsche Fassung: Dozent Dr. jur. Hans Haubenschild Diplom jurist Hermann Bodenburg Heinrich Mehner. Redaktionsschluß der deutschen Übersetzung: 30. April 1969.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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