Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 71

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 71 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 71); stimmte gemeinsame Züge, aber infolge seiner territorialen und ständischen Zersplitterung zugleich auch eine unübersehbare Vielfältigkeit der Verbrechensbeschreibungen und Strafdrohungen auf. 2. Daneben entstand das schon erwähnte kanonische Strafrecht. 3. Die Bemühungen der zeitweilig erstarkenden Reichsgewalt, durch die älteren Reichslandfrieden deutsche Strafbestimmungen über gemeinsam als gefährlich angesehene Verhaltensweisen zu erlassen (Totschlag, Verwundung, Mord, Raub, Ketzerei, Zauberei), kamen seit dem 13. Jahrhundert zum Stillstand. 4. Die Bildung des Gewohnheits- und Gesetzesrechts ging auf die territorialen Gewalten Landesrecht und die Städte Stadtrecht über. Die Landesrechte waren teils Gesetz, teils Gewohnheitsrecht, das seit dem 13. Jahrhundert in privaten Rechtsaufzeichnungen, in sogenannten Rechtsbüchern, auf geschrieben wurde. Unter den Rechts-büçhern gewannen der Sachsenspiegel (sächsisches Landrecht für Ritter und freie Bauern und Lehensrecht, um 1230) und der Schwabenspiegel (um 1274/75) einen gesetzesgleichen Einfluß. Der Sachsenspiegel wurde vom Ritter Eike von Repgow verfaßt. Er enthielt z. B. folgende Verbrechensbeschreibungen und Strafen: Strang bei Diebstahl über drei Schillinge und bei schwerem Raub; Rädern bei Mord, qualifiziertem Diebstahl, Verrat, Mordbrand und bei untreuer Botschaft; Enthaupten bei Menschenraub, Brand, Notzucht, Friedens -bruch, schwerem Einbruch, Falschmünzerei und Tötung; Feuertod bei Abfall vom Christenglauben, Zauberei und Vergiftung; daneben Wergeid im Falle der Tötung aus Ungefährwerk, Strafen an Leib und Gliedern, an Haut und Haar und Geldstrafen. Die Stadtrechte, gleichfalls gewohnheitsrechtlich entstanden und zumeist aufgezeichnet, standen unter dem Einfluß der wirtschaftlich mächtigsten Schichten der Städte. Meist sahen sie einen rigorosen Schutz des Privateigentums und der städtischen Obrigkeit vor, wobei „Gesinde“, „öffentliche Diener“, „schlechte Leute“ und die Stadtfremden benachteiligt und oft außerhalb des Stadtfriedens gesetzt wurden. Einige Stadtrechte, darunter das Lübecker und Magdeburger Stadtrecht (1233 und 1160) gewannen Einfluß in anderen Städten. 71;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 71 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 71) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 71 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 71)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind Werber, die direkt zur Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte eingesetzt werden. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Kontakte zu Geheimnisträgern den Geheimschutzmaßnahmen feindlicher Objekte.

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