Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 642

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 642 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 642); Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Zusatzstrafen oder Sicherungsmaßnahmen allen verletzten Gesetzen entnommen werden (§ 76 StGB). Aus einer Haftstrafe und einer anderen zeitigen Freiheitsstrafe kann keine Gesamtstrafe gebildet werden. Trifft eine Haftstrafe mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die Haftstrafe gesondert zu erkennen (§77 Abs. 1 StGB). b) Das Asperationsprinzip (§ 74) gilt hur für das Zusammentreffen von Gefängnisstrafen und zeitigen Zuchthausstrafen. Alle anderen Strafen sind grundsätzlich nebeneinander auszusprechen (Strafhäufungsprinzip oder Kumulationsprinzip). Im Urteilstenor dürfen aber keine unvollstreckbaren Strafen ausgesprochen werdend Hat z. B. der Täter mehrere Todesstrafen verwirkt, so ist im Urteilstenor nur einmal auf Todesstrafe zu erkennen, da die Todesstrafe nur einmal vollstreckbar ist. Trifft eine Todesstrafe m it einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe oder einer zeitigen Freiheitsstrafe zusammen, so ist nur auf die Todesstrafe zu erkennen, da ihre Vollstreckung de,n Vollzug der Freiheitsstrafen ausschließt. Treffen eine oder mehrere zeitige Freiheitsstrafen mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe zusammen, so ist nur auf die lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen, da sie die zeitigen Freiheitsstrafen einschließt. In den Urteilsgründen müssen jedoch alle einzelnen Strafen festgelegt und begründet werden, um eine Nachprüfung des Urteils in der zweiten Instanz zu ermöglichen. Gleichzeitig ist festzustellen, daß aus den genannten Gründen nur einmal auf Todesstrafe usw. erkannt wird. Treffen mehrere Haftstrafen, zusammen, so ist im Urteil der Gesamtbetrag der Haft auszusprechen. Er darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 77 Abs. 2 StGB). Es ist also keine Gesamtstrafe durch Schärfung einer Haftstrafe zu bilden, sondern die Haftstrafen sind zu addieren. Hat der Täter mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist im Urteil auf jede Geldstrafe gesondert zu erkennen (§ 78 Abs. 1 StGB). Auf Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten (Ersatzfreiheitsstrafen; siehe § 29 StGB), ist ebenfalls gesondert zu erkennen; es sind also keine Gesamtstrafen zu bilden (§78 Abs. 2 StGB). Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre, bei Haft drei Monate, nicht überschreiten (§ 78 Abs. 2 StGB). 4 vgl. dazu Neue Justiz, 1955, Nr. 10, S. 314. 642;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 642 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 642) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 642 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 642)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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