Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 64

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 64 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 64); um völlig unbestimmte, vom Ermessen der Polizei abhängige Siche- rung smaßnahmen. So wurde in Preußen bei nicht gewaltsamen Eigentumsverbrechen und bei Sodomie von der Todesstrafe abgesehen (1743 und 1746). Die Strafbarkeit des Selbstmordes und der einfachen Unzucht (wegen der dadurch hervorgerufenen Tendenz, aus Angst vor der Entdeckung das uneheliche Kind zu töten) wurde beseitigt. Die Bestrafung der Wilderei wurde gemildert. Dagegen wurde eine strenge Bestrafung der Angriffe gegen die öffentliche Sicherheit und der Pflichtvergessenheit der Beamten gefordert. Die ersten Zuchthäuser entstanden in den Jahren 1595 (für Männer, tuchthuis) und 1597 (für Frauen, spinhuis) in Holland, in dem Lande der ersten siegreichen bürgerlichen Revolution, und im bürgerlich-feudalen England. Bald danach (1600) wurden auch in Deutschland die ersten Zuchthäuser eingerichtet. Die meisten Zuchthäuser wurden jedoch erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts geschaffen. Unter den feudalabsolutistischen Bedingungen dienten die Zuchthäuser zugleich der Ausbeutung der nunmehr als wertvoll erkannten Arbeitskraft der Verurteilten und der systematischen seelischen und körperlichen Peinigung der Gefangenen. Ihrem Wesen nach stellten sie eine qualvoll verlängerte Todesstrafe dar. So hieß es in der Münchener Zuchthausordnung, daß die Gefangenen „in Eisen und Banden bei geringer Atzung und schlechtem Lebensunterhalt mit harter Arbeit, Karbatsch und Rutenzüchtigung oder in anderm Wege wohl empfindlich abgestraft und mortifiziert (getötet) werden“. Merkantilistische Erwägungen gelangten bei der Gründung des Spandauer Zuchthauses im Jahre 1687 zum Ausdruck. Dieses Zuchthaus wurde „zur Beförderung der Wollen- und Seiden-Manufakturen und auch zugleich zur Verbesserung der bisher ermangelnden Spinnerei in unseren Kurlanden“ eingerichtet. Nach dem aufgeklärten österreichischen „Allgemeinen Gesetz über Verbrechen und derselben Bestrafung“ (Josephina von 1787) wurde der zur Freiheitsstrafe Verurteilte im Kerker an-geschmiedet oder mittels eines um den Körper gelegten Ringes an die Wand gefesselt. Seine Nahrung hatte aus Wasser und Brot zu bestehen. Jährlich einmal fand eine körperliche Züchtigung in der Öffentlichkeit statt. Ausgehend von den römisch-rechtlichen Bestimmungen über die öffentliche Arbeit (opus publicum) wurde die Strafe des Festungs-, Wege-oder Schloßbaus angewendet, die in öffentlicher schwerster Zwangsarbeit und Einsperrung bestand. Im Jahre 1791 wurden in Preußen Arbeitshäuser für Bettler und Landstreicher eingerichtet. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 sah eine Verwahrung im Arbeitshaus bis zum Nachweis ehrlicher Erwerbsmöglichkeit vor. Beim Drittdiebstahl sollte die Verwahrung so lange dauern, bis der Dieb sich gebessert und hinlänglich nachgewiesen hatte, daß er künftig seinen ehrlichen Unterhalt werde verdienen können. 64;
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Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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