Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 608

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 608 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 608); Die auf diese Weise festgesetzte Strafe verwirklicht die Ziele und Aufgaben der Strafe im betreffenden Einzelfall am besten. Um den Widerstand der verbrecherisch handelnden Feinde des werktätigen Volkes zu brechen, müssen bei besonders gefährlichen Verbrechen auch die härtesten Strafen Anwendung finden. Aber auch die erzieherische Funktion der Strafe wird am besten verwirklicht, wenn die Strafe nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens festgesetzt wird. Denn durch eine solche Strafe erhalten sowohl der Täter als auch andere Personen eine richtige Vorstellung von der Gefährlichkeit des betreffenden Verbrechens. Diese Einsicht in die Gesellschafts-gefährlichkeit des begangenen Verbrechens ist die entscheidende Voraussetzung für eine erzieherische Wirkung der Strafe. Eine Strafe, die nicht dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens entspricht, ermuntert zu neuen Straftaten, wenn sie zu milde ist, sie erdrückt den Täter und stößt ihn ab, wenn sie zu hart ist. Sie würde auch das Vertrauen der Werktätigen zu den Gerichten und unserem Staat untergraben. Die richtige Feststellung des Grades der Gre&ellschaftsgefährlichkeit und der moralisch-politischen Verwerflichkeit des begangenen konkreten Verbrechens ist deshalb eine entscheidende Voraussetzung für die richtige Strafzumessung. Der Grad der Gesellschafts gefährlichkeit wird durch die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände des Verbrechens bestimmt. Grundlage für die Strafzumessung können also nur Tatsachen sein, nicht aber Vermutungen und Verdachtsmomente. Sie müssen wie alle anderen für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen vor Gericht erwiesen sein. Das Gericht hat die Gesamtheit der Tatumstände festzustellen, in ihrem Zusammenhang zu würdigen und der Festsetzung der Strafe zugrunde zu legen. Die Außerachtlassung wesentlicher Tatumstände, wie z. B. der gesellschaftsgefährlichen Folgen der Tat oder des Tatmotivs, führen zu Fehlern in der Strafzumessung. Andererseits dürfen bei der Bemessung der Strafe aber auch keine Tatsachen herangezogen werden, die mit dem Verbrechen nicht im Zusammenhang stehen bzw. auf seine Gesellschaftsgefährlichkeit ohne Einfluß sind. Die Tatsache, daß der Angeklagte in Einzelhaft untergebracht worden ist, oder die Dauer der Untersuchungshaft sind für die Festsetzung der Strafe ebenso belanglos wie sein Dienstgrad in der ehemaligen Nazi Wehrmacht, die Eheverhältnisse oder andere derartige persönliche Verhältnisse, seine politischen, religiösen oder sonstigen Ansichten, wenn diese 608;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 608 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 608) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 608 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 608)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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