Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 591

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 591 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 591); 4. Die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (Aufenthaltsbeschränkung) Diese Zusatzstrafe ist in den §§ 38 und 39 StGB geregelt. Sie wird ausgesprochen, indem im Urteil zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe Polizeiaufsicht für zulässig erklärt wird (§ 38 Abs. 1 StGB). Durch diesen Strafausspruch erhält die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei die Befugnis, nach Konsultation des für die Freiheitsentziehung zuständigen Vollzugsorgans den Verurteilten für bestimmte Zeit unter Polizeiaufsicht zu stellen (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Polizeiaufsicht hat eine Beschränkung der Freizügigkeit des Verurteilten sowie seines Bechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zum Inhalt und verfolgt vor allem das Ziel, den Verbrecher von solchen Verhältnissen fernzuhalten, welche die Begehung weiterer Verbrechen durch ihn begünstigen oder Objekt weiterer Verbrechen sein könnten. Der Name dieser Zusatzstrafe, in gewissem Grade auch ihre formelle rechtliche Ausgestaltung ist ein Requisit des wilhelminischen bürgerlich-junkerlichen Polizeistaates. Eine Prüfung der gesetzlichen Anwendungsfälle zeigt, daß diese Strafe ihrem historischen Ursprung nach ein Instrument zur Unterdrückung des außerparlamentarischen Kampfes der Werktätigen gegen das Ausbeuterregime war, der von der bourgeoisen Strafjustiz bekanntlich mit Vorliebe als „Aufruhr“ oder „Landfriedensbruch“ zum Verbrechen gestempelt und verfolgt wurde und in Westdeutschland heute noch wird (vgl. die §§ 115, 116 und 125 StGB). Daneben richtete sie sich gegen das von der kapitalistischen Ausbeuterordnung selbst in ständig wachsendem Maße hervorgebrachte sogenannte Berufsverbrechertum, wie ihre Androhung für Kuppelei, Zuhälterei, schweren Diebstahl oder Rückfalldiebstahl, Hehlerei, Glücksspiel u. ä. zeigt (vgl. z.B. die §§ 181, 181a, 184, 248, 262, 285a StGB). Unter den Bedingungen der volksdemokratischen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik richtet sich diese Strafe gegen die in derartigen Verbrechen in Erscheinung tretenden gefährlichen Auswüchse des moralischen Verfalls und reaktionären Bewußtseins, das als Überrest kapitalistischer Vergangenheit vom kapitalistischen Westen her ständig genährt wird. Diese Strafe, die ihrem Wesen nach eine Beschränkung der Freizügigkeit des Verbrechers in Gestalt einer Aufenthaltsbeschränkung darstellt, ist trotz ihrer mangelhaften juristischen Ausgestaltung in den hierdurch bedingten Grenzen geeignet, sowohl die repressive als auch die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe zu verstärken. Als Mittel der Unterdrückung und nachhaltigen Erziehung 591;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 591 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 591) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 591 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 591)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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