Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 585

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 585 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 585); durch außerstande gesetzt worden ist, die Geldstrafe zu zahlen. Ein solches Vorgehen wird zwar im § 29 StGB nicht ausdrücklich bestimmt, doch ist bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung eine in diesem Sinne einengende Auslegung des § 29 StGB zu empfehlen, die im übrigen auch eine Stütze in dessen Abs. 6 findet. Ist der Verurteilte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor Leistung der Geldstrafe verstorben, so kann diese auch in den Nachlaß vollstreckt werden (§ 30 StGB). III. Die einzelnen Zusatz straf en Der Reihenfolge der Darstellung der Zusatzstrafen liegt nicht irgendein Rangverhältnis dieser Strafen zugrunde. Es werden zunächst die allgemeinen, im StGB grundsätzlich für das gesamte Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Zusatzstrafen behandelt und daran anschließend die in strafrechtlichen Einzelgesetzen für bestimmte Verbrechensgruppen geregelten, über das StGB hinausgehenden Zusatzstrafen. Obwohl die letzteren streng systematisch genommen zum Besonderen Teil des Strafrechts und mithin auch in dessen Darstellung gehören, werden sie, soweit in ihnen (mehr oder weniger entwickelte) Keimformen und Entwicklungslinien einer allgemeinen Regelung im künftigen, neuen Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gelangen, bereits im Zusammenhang mit den generell geregelten Zusatzstrafen behandelt. 1. Die Geldstrafe Als Zusatzstrafe verfolgt die Geldstrafe den Zweck, die erzieherische, gegebenenfalls aber auch die repressive Wirkung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch zu verstärken, daß sie den Verbrecher über den Entzug seiner Freiheit hinaus empfindlich in seinen Vermögens-int er essen trifft. Ihre Verhängung als Zusatzstrafe ist vor allem dann zweckmäßig, wenn sie als Hauptstrafe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder mit Rücksicht auf die Schwere sowie die sonstigen Umstände des begangenen Verbrechens (vor allem die Persönlichkeit des Täters) ausgeschlossen, jedoch wegen der im Verbrechen zum Ausdruck gelangten egoistischen Bereicherungs- oder Profitsucht geboten ist. Sie ist als Zusatzstrafe nur zulässig, wenn sie im Gesetz für das betreffende 585;
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Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Medizinische und sanitäre Betreuung. Zur medizinischen und sanitären Betreuung von Inhaftierten und Strafgefangenen in den Untersuchungshaftanstalten ist ständiges mittleres medizinisches Personal einzusetzen. Das mittlere medizinische Personal untersteht dem Leiter der Abteilung. Die Hauptaufgaben des mittleren medizinischen Personals bestehen in - medizinische und sanitäre Betreuung der Inhaftierten und Strafgefangenen in der Untersuchungshaftanstalt, bei Gefangenentransporten und bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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