Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 573

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 573 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 573); übersteigen (vgl. § 18 Abs. 1 und §77 StGB). Die Haft kann als Ersatz -strafe für uneinbringliche Geldstrafen auch durch polizeiliche Strafverfügung von der Deutschen Volkspolizei verhängt werden (siehe die §§ 328ff. StPO in Verbindung mit § 5 EGStPO). Die Haft ist keine echte Kriminalstrafe, sondern hat mehr den Charakter einer Ordnungsstrafe, wie auch die meisten Übertretungen selbst ihrem Wesen nach Ordnungswidrigkeiten nichtverbrecherischer Art darstellen. Aus diesem Grunde schließt auch die Verhängung einer Haftstrafe für eine bestimmte Handlung nicht aus, daß die gleiche Handlung noch als Verbrechen mit Zuchthaus, Gefängnis oder einer Geldstrafe über 150. DM bestraft wird (in diesem Fall ist die Haft, soweit sie bereits vollstreckt worden ist, anzurechnen ; vgl. § 6 StPO. Analog § 6 StPO sollte bei der Strafzumessung aber auch eine noch nicht vollstreckte rechtskräftig erkannte Haftstrafe berücksichtigt werden). Obwohl auch in neueren Gesetzen hin und wieder noch Haftstrafe angedroht wird3, hat diese Strafe in der Praxis unserer Strafverfolgungs-organe nur noch in beschränktem Umfang Bedeutung. Auch in der Gesetzgebung wird sie in wachsendem Maße durch die Ordnungsstrafe verdrängt (vgl. hierzu auch die VO vom 3. Februar 1955 über Ordnungsstrafen und Ordnungsstrafverfahren). Daß die Haft als Übertretungs-strafe keine Perspektiven hat, lassen im übrigen auch die §§ 320ff. StPO in Verbindung mit § 5 EGStPO über die polizeiliche Strafverfügung erkennen, die davon ausgehen, daß in ein zukünftiges Strafgesetzbuch die Haft nicht wieder als Übertretungsstrafe aufgenommen wird. Soweit gegenwärtig noch Haft für Übertretungen angewandt wird, dient sie als ernsthafte Mahnung an den Gesetzesverletzer, die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens in seinem Handeln zu respektieren. Auch der zu Haft Verurteilte ist grundsätzlich zur Leistung produktiver Arbeit verpflichtet; und §18 Abs. 2 StGB, der für die Haft einen solchen Arbeitszwang ausschließt, ist mit Rücksicht auf Art. 137 der Verfassung als gegenstandslos anzusehen. d) Das Verhältnis von Zuchthaus- und Gefängnisstrafe ist problematisch. In der Praxis unseres demokratischen Strafvollzuges, in der bei Gefängnis- und Zuchthausstrafe gleichermaßen die Umerziehung des Rechtsbrechers das leitende und oberste Ziel und die kollektive produktive Arbeit der Strafgefangenen der entscheidende Hebel zu dessen Verwirklichung ist, in der beide Straf arten in der Regel in den gleichen Strafanstalten, unter gleichen äußeren Bedingungen und nach einheitlichen Prinzipien vollstreckt werden, besteht kein prinzipieller Unterschied zwischen diesen beiden Arten der Freiheitsstrafe mehr. Dementsprechend ist auch, wie schon die neue Strafprozeßordnung von 1952 erkennen läßt, zu erwarten, daß diese Differenzierung der Frei- 573 s. z. B. im § 11 Abs. 1 Brandschutzgesetz vom 18. 1. 1956, GBl. I, S. 110.;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 573 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 573) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 573 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 573)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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