Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 517

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 517 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 517); Selbstverständlich verbieten die Prinzipien des JSötigMg.aMandes jedes unsinnige Opfer. Die Opferbereitschaft des einzelnen Staats-bürgers hat nur dann einen Sinn, wenn mit diesem Opfer mehr erhalten als hingegeben wird. So wird beispielsweise die Aufopferung des eigenen Lebens zur Erhaltung von Sachwerten in der Pegel den Prinzipien des Nötigungsstande in der Deutschen Demokratischen Republik widersprechen; auch kann das Opfer zum sinnlosen Heroismus werden, wenn der Schaden trotzdem unvermeidlich ist. Die durch p52 StGB besonders geschützten Objekte „Leben und Gesundheit“ des Handelnden und seiner Angehörigen nehmen im System des „Besonderen Teils“ des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik eine hervorragende Stellung ein. Es müssen schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, wenn der Genötigte unter Einsatz seines Lebens oder seiner Gesundheit handeln muß. Dafür gibt es keine allgemeine Wertskala, hier sind die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend. Eine prinzipielle Selbstaufopferung jedenfalls wird vom Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik abgelehnt und kann auch nicht den moralischen Anschauungen der Werktätigen entsprechen. c) Die Zulässigkeit der Notwehr gegenüber dem Genötigten ist eine besondere Problematik. Obwohl die Handlung des Genötigten, wenn sie sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält, nicht strafrechtswidrig ist, kann sie ein Angriff im Sinne des § 53 StGB sein und zur Notwehr berechtigen, wenn man darin einen mittelbaren Angriff des Nötigenden sieht. Dann ist Notwehr gegen den Nötigenden, der verbrecherisch handelt, aber auch gegen den als Werkzeug des Nötigenden rechtmäßig handelnden Genötigten möglich. Der Angegriffene ist z. B. nicht verpflichtet, sich von dem möglicherweise rechtmäßig handelnden Genötigten töten zu lassen. Anders ist eventuell die Situation zu beurteilen, wenn sich die Handlung des Genötigten gegen weniger bedeutsame Objekte und Gegenstände richtet. Hat der Verteidiger allerdings die Nötigungslage des unmittelbaren Angreifers erkannt, dann wird sich nach Möglichkeit seine Abwehrhandlung gegen den Nötigenden richten müssen, wenn dadurch der Angriff gehemmt oder abgewendet werden kann. Kann der Genötigte im Verein mit dem Verteidiger die Nötigungslage beseitigen, so muß er das tun, andernfalls wird sein Angriff zum Verbrechen, und er ist zu bestrafen. 517;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 517 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 517) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 517 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 517)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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