Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 506

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 506 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 506); teidigers hierüber ist ebenso wie ein Irrtum über die Notwendigkeit des Mittels nach den Grundsätzen der Schuldlehre zu behandeln.8 c) In subjektiver Hinsicht setzt die Notwehr voraus, daß die gegen den Angreifer gerichtete Handlung ausschließlich zur Verteidigung des angegriffenen Objekts vorgenommen wird; die Verteidigung muß somit Motiv des Handelns sein. Deshalb liegt in den folgenden Fällen, trotz objektiv gegebener Notwehrsituation, in Wirklichkeit keine Notwehr vor: ca) Der Handelnde erkennt die Notwehrlage nicht und begeht aus irgendwelchen Gründen ein Verbrechen gegen den Angreifenden. Bei einer Wirtshausschlägerei schleudert A. gegen den mit ihm verfeindeten B. ein Bierseidel, ohne zu bemerken, daß B. ihn im gleichen Moment tätlich angreifen wollte. A. handelt hier nicht zur Verteidigung, sondern mit Körperverletzungsvorsatz (§ 223a StGB). cb) Der Handelnde erkennt zwar die Notwehrlage, will sie aber nicht zur Erhaltung strafrechtlich geschützter Objekte, sondern unabhängig davon nach eigennützigen, rechtlich nicht gebilligten Motiven ausnützen, um ein Verbrechen zu begehen. A. sicht, wie der angetrunkene B. andere Personen belästigt und tätlich angreift. Das ist ihm ein willkommener Anlaß, diesen niederzuschlagen und zu mißhandeln, um seiner Rauflust freien Lauf zu lassen und mit seiner Kraft zu prahlen. cc) Der Handelnde führt die Notwehrlage absichtlich herbei, um unter Ausnutzung dieser Situation selbst strafrechtlich geschützte Objekte anzugreifen. So z. B., wenn ein Angriff provoziert wird, um den „Angreifer“ in „Notwehr“ zu verletzen. Ж A. reizt den B. durch grobe Beschimpfungen, um diesen zu Tätlichkeiten zu verleiten und unter dem Vorwand der Notwehr zu verletzen oder zu töten. Allerdings schließt nicht jedes Verhalten, das den Angreifer zum Angriff reizt, die Notwehr aus, sondern nur dasjenige Verhalten, das auf die Provozierung eines Angriffs abzielt, um selbst einen Angriff (keine Verteidigung) durchzuführen, d. h., um ein Verbrechen unter dem Deckmantel der Notwehr zu begehen. 8 vgl. S. 373ff., insbesondere S. 378 f. und S. 384 ff. dieses Lehrbuches. 506;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 506 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 506) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 506 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 506)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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