Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 494

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 494 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 494); IL Die Voraussetzungen des Ausschlusses der Gesellschaftsgefährlichkeit wegen Geringfügigkeit 1. Die begangene Handlung muß dem Anschein nach den Tatbestand einer Strafrechtsnorm verwirklichen. Das ist der Fall, wenn die Handlung formal alle objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten (vollendeten oder versuchten) Verbrechens aufweist. So z. B., wenn B. von seiner Baustelle ein Brett mit nach Hause nimmt, um damit das Dach seiner Laube auszubessern. Formal wären hier sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB erfüllt. Die Art der Abfassung der einzelnen Tatbestände läßt es oft zu, daß auch nichtgesellschaftsgefährliche Handlungen scheinbar mit von den Tatbeständen erfaßt werden. Es gibt aber auch Tatbestände, die die betreffenden verbrecherischen Handlungen so genau beschreiben, daß niemals eine Handlung, die nicht gesellschaftsgefährlich ist, auch nur scheinbar von ihnen erfaßt werden kann. Bei den Erfolgsdelikten hängt es meist von der mehr oder weniger genauen 'Beschreibung des Erfolges ab, ob die Hegel über den Ausschluß der Gesellschaftsgefährlichkeit für sie relevant sein kann oder nicht. Es gibt z. B. keinen „geringf ügigen Mord“, wohl aber eine geringfügige Körperverletzung. Auch unter den Begehungsdelikten gibt es einige, die niemals auch nur scheinbar geringfügige Handlungen sein können. Das gilt z. B. für die Notzucht. Trotzdem ist die Hegel über den Wegfall der Gesellschaftsgefährlichkeit für die weitaus größte Gruppe aller Delikte von Bedeutung, weil bei formaler Betrachtung unter den Wortlaut des Tatbestandes auch geringfügige, nichtgesellschaftsgefährliche Handlungen subsumiert werden können. 2. Die Handlung muß so geringfügig sein, daß sie nicht gesellschaftsgefährlich ist und deshalb dem betreffenden Verbrechenstatbestand nicht unterliegt. Diese Hegel kommt nur bezüglich solcher Tatbestände zur Anwendung, die ihrerseits die leichteste Erscheinungsform der in Betracht kommenden Verbrechen erfassen. Wenn z. B. eine gegen volkswirtschaftliche Planungsmaßnahmen gerichtete Handlung nicht die Schwere eines Sabotageverbrechens aufweist, 494;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 494 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 494) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 494 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 494)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

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