Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 475

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 475 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 475); weichung ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Beteiligten in vollem Umfang zu bejahen. Eine derartige unwesentliche Abweichung liegt in folgendem Fall vor : A. bestimmt den B. dazu, den X. zu töten. Bei der Ausführung des Verbrechens kann B. wegen der Dunkelheit sein Opfer nicht richtig erkennen, und er tötet irrtümlich den Z. B. ist wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung, A. ist wegen Anstiftung dazu strafrechtlich verantwortlich. Die Verwechselung des Opfers ist für die Tatbestandsmäßigkeit sowohl der Handlung des Täters als auch der des Teilnehmers unerheblich. Dagegen ist in dem folgenden Beispiel die Abweichung erheblich: A. fordert den B. auf, dem X. wegen einer Beleidigung eine schwere Körperverletzung zuzufügen. B., der X. in seiner Wohnung nicht an-trifft, begeht einen Diebstahl. B. ist wegen Diebstahls (§§ 242ff. StGB) zu bestrafen. Die Aufforderung zur Körperverletzung ist ohne Erfolg geblieben und gemäß den §§ 223, 49 a StGB nicht strafbar. Außerdem liegt eine erfolglose Anstiftung zum Verbrechen dann vor, wenn das Verbrechen unabhängig von der Aufforderung zur Ausführung gelangt ist, weil entweder der Täter im Zeitpunkt der Aufforderung bereits zur Tat entschlossen gewesen ist oder die Aufforderung den verbrecherischen Entschluß des Täters nicht hervorgerufen hat. Für die Anstiftung von Jugendlichen gelten mit Bücksicht auf die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit und Verwerflichkeit solcher Handlungen gegenüber Jugendlichen einige Besonderheiten. Nach § 6 Abs. 2 JGG wird ein Erwachsener, wenn er einen Jugendlichen zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen aufgefordert hat, auch dann wie ein Anstifter bestraft, wenn der Jugendliche die verbrecherische Handlung auf Grund der Aufforderung nicht begeht. Diese Bestimmung des § 6 Abs. 2 JGG hat mit § 49a StGB gemeinsam, daß der Erwachsene, der einen Jugendlichen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem solchen erfolglos aufgefordert hat, wegen versuchter Anstiftung bestraft wird. Der Hauptunterschied gegenüber §49 a StGB besteht darin, daß die Strafbarkeit auf die erfolglose Anstiftung zu einem Vergehen erweitert ist. § 6 Abs. 2 JGG geht als lex spezialis dem § 49 a Abs. 1 StGB vor. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JGG findet dagegen keine Anwendung, wenn der Auf fordernde selbst ein Jugendlicher ist. Ein Jugendlicher als Subjekt einer erfolglosen Anstiftung 475;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 475 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 475) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 475 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 475)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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