Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 474

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 474 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 474); Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Strafbarkeit des Versuchs (§ 43 StGB) ist die Anstiftung zum versuchten Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 StGB immer strafbar. Die Anstiftung zum Versuch eines Vergehens ist dagegen nur dami strafbar, wenn die besondere Strafrechtsnorm den Versuch ausdrücklich mit Strafe bedroht. Die Anstiftung zur versuchten Übertretung ist niemals strafbar. ec) Grundsätzlich ist nur die Anstiftung, strafbar, die zumindest zu einer strafbaren Vorbereitungshandlung geführt hat. In Ausnahmefällen ist bei Verbrechen im Sinne des § 1 StGB auch die versuchte (oder erfolglose) Anstiftung mit Eücksicht auf die größere Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Handlungen strafbar (vgl. § 49a StGB). Versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn der Anstifter einen anderen zur Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 1 StGB auf gefordert hat und das Verbrechen nicht oder unabhängig davon zur Ausführung gelangt ist. Die versuchte Anstiftung zum Vergehen und die versuchte Anstiftung zur Übertretung sind nach der gesetzlichen Regelung des § 49 a StGB nicht strafbar. Eine versuchte Anstiftung zum Verbrechen liegt einmal vor, wenn der Aufgeforderte das Verbrechen nicht begangen hat. Die Gründe für die Nicht-Ausführung des Verbrechens durch den Aufgeforderten sind unerheblich. A. fordert den B. auf, sich eine Schußwaffe zu verschaffen und damit den X. zu töten. B. entschließt sich daraufhin, das Verbrechen zu begehen. Er verschafft sich auch eine Waffe und die dazu gehörige Munition in der von A. vorgeschlagenen Art und Weise. Danach erstattet jedoch ein Bürger bei unseren Staatsorganen pflichtgemäß Anzeige gegen B. wegen unbefugten Waffenbesitzes. B. wird festgenommen. Er ist wegen unbefugten Waffenbesitzes gemäß § 2 der Verordnung vom 29. September 1955 über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffen-Verlust2 strafrechtlich verantwortlich. A. hat sich strafbar gemacht wegen Anstiftung zum unbefugten Waffenbesitz (§ 2 der genannten Verordnung, § 48 StGB) und wegen versuchter Anstiftung zum Mord (§§ 211, 49 a Abs. 1 StGB). Eine versuchte Anstiftung zum Verbrechen liegt weiter dann vor, wenn der Täter ein ganz anderes Verbrechen ausgeführt hat als das, wozu er aufgefordert worden ist. Dabei muß es sich um eine wesentliche Abweichung handeln; denn im Falle einer unwesentlichen Ab- 2 GBl. I, S. 649. 474;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 474 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 474) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 474 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 474)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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