Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 467

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 467 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 467); dieses Verbrechens gibt er dem B. ein Messer. B., der von diesen Motiven des A. nichts weiß und infolge der Einflüsterungen des A. den X. des Ehebruchs mit seiner Frau verdächtigt, führt diese Tat aus und verletzt den X. so schwer, daß er in ein Krankenhaus überführt werden muß. B. ist in diesem Fall für eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) verantwortlich. A. hat als mittelbarer Täter einen Terrorakt begangen (Art. 6 der Verfassung). c) Die Täterschaft ist weiter bei demjenigen ausgeschlossen, der entweder unzurechnungsfähig gewesen ist oder dem eine besondere, im Tatbestand genannte Tätereigenschaft gefehlt hat. Der A. fordert ein 9jähriges Kind auf, das Haus des B. in Brand zu setzen. Wenn das Kind diese Tat begeht, kann es gemäß § 1 Abs. 2 JGG strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. d) Die Täterschaft muß schließlich dann verneint werden, wenn der Tatmittler gleichzeitig auch das Opfer des Verbrechens gewesen und durch den mittelbaren Täter zu einem Verhalten veranlaßt worden ist, das die Vollendung des Verbrechens hat herbeiführen sollen. Durch fortgesetztes und intensives Einreden und schwere Mißhandlungen bestimmen Eltern ihr lOjähriges Kind, sich das Leben zu nehmen. Die Eltern haben sich als mittelbare Täter der vorsätzlichen Tötung, begangen in Mittäterschaft, schuldig gemacht (§§211 ff., 47 StGB). 4. Besondere Probleme a) Bei einigen Delikten ist die mittelbare Täterschaft begrifflich ausgeschlossen, so beim Meineid (§ 154 StGB) und bei der Blutschande (§ 173 StGB). Bisher wurde auch der Ehebruch (§ 172 StGB) als ein eigenhändiges Delikt angesehen; die Bestimmung des § 172 StGB ist jedoch spätestens seit der Verordnung vom 24. November 1955 über Eheschließung und Eheauflösung1 als gegenstandslos zu betrachten. Daß die mittelbare Täterschaft bei der Blutschande (§ 173 StGB) nicht möglich ist, folgt aus einer sinngemäßen Auslegung des § 173 StGB. Daß das Verbrechen des Meineides (§ 154 StGB) nicht in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann, ergibt sich aus der speziellen gesetzlichen Regelung der Strafbarkeit der mittelbaren Täterschaft im § 160 StGB. 467 1 GBl. I, S. 849.;
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Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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