Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 356

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 356 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 356); risch charakterisierten Tuns oder Unterlassens gegeben ist, muß der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Folgen dann besonders festgestellt werden, wenn dem Täter die Herbeiführung bestimmter Folgen bei der Strafzumessung zuzurechnen ist; so z. B. wenn einem meineidigen Zeugen die unrechtmäßige Verurteilung eines anderen Menschen als straferschwerend zur Last gelegt wird (§ 154 StGB). IV. Die Einteilung der Verbrechen nach ihren gesellschaftsgefährlichen Folgen und ihren Begehungsformen 1. Die Erfolgsverbrechen Erfolgsverbrechen sind Verbrechen, bei denen das Objekt durch die Herbeiführung einer ganz bestimmten Beeinträchtigung des Verbrechensgegenstandes verletzt wird und diese gesellschaftsgefährliche Folge vom Tatbestand als besonderes Merkmal gekennzeichnet ist. Diese spezifische, vom Tatbestand als besonderes Merkmal gekennzeichnete Folge der verbrecherischen Handlung wird als verbrecherischer „Erfolg“ bezeichnet; so z. B. der Tod eines Menschen (§§ 211 ff., 222, 226 StGB), die Gesundheitsbeschädigung bei Körperverletzungsverbrechen (§§ 223ff. StGB) usw. Der Tatbestand des Erfolgsverbrechens ist erst erfüllt und das Verbrechen juristisch vollendet, wenn der Täter den tatbestandlich fixierten Erfolg durch seine Handlung (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt hat. Ist trotz Vornahme tatbestandsmäßiger Handlungen der Erfolg ausgeblieben, so muß geprüft werden, ob die Voraussetzungen eines versuchten Verbrechens vorliegen. Bei der Brandstiftung muß der angegriffene Gegenstand in Brand geraten sein. Ist das nicht der Fall, so kann nur wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306 ff. in Verbindung mit §43 StGB) bestraft werden.13 Zu berücksichtigen sind jedoch auch weitere, neben dem Erfolg eingetretene gesellschaftsgefährliche Folgen, durch deren Herbeiführung der Verbrecher die strafrechtlich geschützten Verhältnisse in besonderem Ausmaß verletzt und damit die Volksdemokratie che Ordnung und Rechtsordnung in größerem Umfang beeinträchtigt hat. 18 Zum Versuch vgl. S. 422ff. dieses Lehrbuches. 356;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 356 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 356) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 356 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 356)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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