Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 309

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 309 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 309); stehe außerhalb des Verbrechens. Die „Schuld“ ist, so konstatiert Maurach94, „nur eine Wertung- und kein psychologischer Vorgang“. Die Schuld ist, wie Gallas etwas offener gesteht, eine Verurteilung der Gesinnung: „Unter Gesinnung ist dabei nicht eine dauernde Artung des Täters, also auch nicht seine individuelle Gefährlichkeit i. S. der Spezialprävention zu verstehen. ,Es handelt sieh vielmehr um den Wert oder Unwert der in der konkreten Tat aktualisierten Haltung, um den Schluß, der bei einer generalisierenden, an sozialethischen Wertmaßstäben orientierten Betrachtung aus einer solchen Tat und ihren Beweggründen auf die Gesamteinstellung des Täters zu den Anforderungen des Rechts zu ziehen ist.*“95 Der Unterschied zwischen Unrecht, das mit Verbrechen gleichgesetzt wird, und Schuld besteht danach also lediglich in folgendem : Mit dem „Unrechtsurteil“ wird ein Mensch verurteilt, weil er eine bestimmte Gesinnung in erkennbarer Weise äußerte, und mit dem „Schuldurteil“ wird er verurteilt, weil er diese Gesinnung hatte, nach Meinung des Richters aber nicht haben durfte. Da aber die Verurteilung der Gesinnung ausreichend durch das „Unrechtsurteil“ erfolgt, entfällt meist die Notwendigkeit, sich mit der Schuld des Menschen zu befassen. Deshalb gilt in der westdeutschen Strafrechtspraxis heute allgemein eine generelle Schuld Vermutung für alle politischen Strafsachen. Auch diese gesetzwidrige Verfahrensweise der westdeutschen Justiz wird durch die Anhänger der „finalen“ Lehre ausdrücklich befürwortet : „In einem finalen System kann somit, wie uns scheint, der Unterschied zwischen Unrecht und Schuld nur der zwischen Randlungsunwert und Gesinnungsunwert der Tat sein. Dabei ist es so, daß mit dem Handlungsunwert der vorsätzlich begangenen Tat regelmäßig auch der Gesinnungs-unwert gegeben ist.“96 Die finale Strafrechtslehre ist somit eine Ideologie, die vom ersten bis zum letzten Satz auf die Rechtfertigung des Gesinnungsstrafrechts, das sich gegen alle Gegner des herrschenden Regimes richten soll, zusteuert. Gallas gibt das mit den Worten zu: „In der Handlungstypisierung liegt, so gesehen, zugleich eine mittelbare Gesinnungs- und damit Schuldvertypung ,“97. Hier schlägt die „finale Lehre“ einen auch für sie neuen Kurs ein. Sie geht von der verklausulierten Propagierung der Verfolgung jeder demokratischen Gesinnung zur offenen Agitation für die Gesinnungsstrafe über. Damit aber wird die Tätertypenlehre wieder aktuell. Coing gab der politischen Aktualität dieser Präge in seinen „Grundzügen der Rechtsphilosophie“ bereits 1950 Ausdruck: „ die Rechtsbestimmungen gegen Ketzer, über die der moderne Mensch gewöhnlich sich hoch erhaben dünkt, stehen mit denen über Hochverrat 94 K,. Maurach, a. a. O., S. 399. 05 W. Gallas in ZStr. 1955, S. 45. 96 ebenda. 97 ebenda. 309;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 309 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 309) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 309 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 309)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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