Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 280

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 280 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 280); So bezeichnen die Tatbestände der Wirtschaftsverbrechen das Subjekt des Verbrechens mit dem Wörtchen „wer“. Danach ist es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung nach § 1 der WStVO wesentlich, daß die Handlung durch einen zurechnungsfähigen Menschen begangen worden ist. In den Einzelfällen dieser Verbrechen wird das Subjekt jedoch sehr verschieden sein und einen verschiedenen Einfluß auf die Schwere des Verbrechens haben. Die subjektive Seite des Wirtschaftsverbrechens nach § 1 WStVO wird mit den Tatbestandsmerkmalen „vorsätzlich“ oder „fahrlässig“ bezeichnet. Es genügt für die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung, wenn ein solcher Vorsatz oder eine solche Fahrlässigkeit fest-gestellt wird. In den Einzelfällen wird die konkrete Schuld jedoch einen unterschiedlichen Inhalt haben, der auf die Schwere des Verbrechens von unterschiedlichem Einfluß sein wird, usw. Da die Tatbestandsmerkmale die wesentlichsten Umstände des Verbrechens als typische Umstände dieses Verbrechens anführen, nennen sie nur die Mindestanforderungen, die an eine Handlung zu stellen sind, ehe sie als Verbrechen betrachtet und behandelt werden darf. Deshalb müssen in jedem Fall die im Tatbestand genannten Umstände vorliegen, anderenfalls die Handlung nicht als Verbrechen qualifiziert werden darf. Erweist es sich z. B., daß ein Subjekt nicht die im Tatbestand genannte Täterqualifikation hat, so kann es niemals Täter dieses Verbrechens sein. Wenn der A. dem B. vorspiegelt, er sei ein Staatsfunktionär, und von B. für eine angebliche Amtshandlung eine Bestechungssumme fordert, so kann er nicht wegen passiver Bestechung (§§ 331, 332 StGB) belangt werden. Der Diebstahl verlangt einen besonderen Diebstahls Vorsatz. Wenn ein Täter eine Sache wegnimmt, um sie zu gebrauchen und später zurückzugeben, so fehlt es am Diebstahlsvorsatz. Er darf daher nicht wegen Diebstahls bestraft werden. 3. Welche Mindestanforderungen durch die Tatbestände der besonderen Strafrechtsnormen an ein bestimmtes Verbrechen gestellt werden und welchen Kreis von Handlungen die Tatbestände im einzelnen erfassen, ergibt sich nicht nur aus den Formulierungen der besonderen Strafrechtsnormen allein, sondern auch aus dem gesamten System des geltenden Strafrechts. Die Tatbestände der einzelnen besonderen Strafrechtsnormen werden durch die verschiedensten allgemeinen Strafrechtsregeln ergänzt und modifiziert. Die allgemeinste und für alle Tatbestände der besonderen Strafrechts -normen gültige Strafrechtsregel ergibt sich aus dem materiellen Ver- 280;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 280 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 280) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 280 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 280)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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