Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 253

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 253 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 253); volksdemokratischen Ordnung richten müssen. Ihre Tätigkeit ist dementsprechend nicht bloß defensiv, sondern eine aufbauende, eine positive Seite des sozialistischen Aufbaus. Aus alledem ergibt sich die wichtige, durch die sowjetische Strafrechtswissenschaft erstmalig umfassend und eindeutig herausgearbeitete Schlußfolgerung, daß jedes Verbrechen unmittelbar oder mittelbar eine Erscheinungsform des Klassenkampfes ist und nur als solche in seinem Wesen begriffen werden kann. Alle Fragen, die mit dem Verbrechen Zusammenhängen, sind Fragen des Klassenkampfes und werden durch jede Theorie vom Standpunkt der Klasse her gelöst, der sie dient. Das bedeutet für die Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik, daß sie an die Fragen des Verbrechens nur vom Standpunkt der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten Bauern und schaffenden Intelligenz herangehen darf. Aufgabe der Lehre vom Verbrechen ist es deshalb, den materiellen Klasseninhalt eines jeden in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Verbrechens sowie dessen rechtliche Kriterien herauszuarbeiten. Damit wird ein materieller Verbrechensbegriff geschaffen, der die allgemeinen Prinzipien wiedergibt, nach denen bestimmte Handlungen als Verbrechen zu beurteilen sind. Der materielle Verbrechensbegriff räumt mit formalistischen und objektivistischen Vorstellungen über den Charakter einiger Verbrechen als sogenannte Kavaliersdelikte und über die „Klassenneutralität“ bestimmter Verbrechen auf. Er fordert zu einer konsequent parteilichen Haltung gegenüber allen Verbrechen auf und trägt so zur Hebung des sozialistischen Rechtsbewußtseins bei. In der gesamten Lehre vom Verbrechen geht die sozialistische Strafrechtswissenschaft von dem marxistischen Prinzip der Isolierung und Gesamtbetrachtung aus. Das Verbrechen muß sowohl in seinem allseitigen Zusammenhang als auch in seinen verschiedenen Seiten gezeigt werden. Nur dadurch kann ein vollständiges und in seinen Details richtiges Bild vom Verbrechen entworfen werden. Zweck der Lehre vom Verbrechen wie auch der Ausführungen zum Verbrechensbegriff ist es, durch eine marxistische Darstellung des Wesens und der Einzelheiten des Verbrechens eine exakte Anleitung zu einer Verbrechensbekämpfung zu geben, die fest auf dem Boden der Gesetzlichkeit steht und dadurch die Interessen des werktätigen Volkes wie jedes einzelnen Bürgers wahrt. 253;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 253 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 253) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 253 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 253)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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