Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 242

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 242 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 242); dung und zur Gefährdung der Rechtssicherheit führen würde Gebrauch gemacht. Diese Auslegung des Gesetzes mit Hilfe der Richtlinie hat für die Gerichte verbindliche Kraft. Die in der Richtlinie gegebene Auslegung schafft kein neues Recht, sondern stellt den Inhalt und den Sinn eines Gesetzes zum Zwecke seiner richtigen Anwendung klar. 3. Die vom Gericht bei der Entscheidung einer Strafsache vorgenommene Auslegung, die sogenannte richterliche Auslegung, hat über die konkrete Sache hinaus keine verbindliche Kraft. Auch die vom Rechtsmittelgericht gegebene Gesetzesauslegung bindet das untere Gericht nur im Falle der Erteilung von Weisungen (§ 293 Abs.3 StPO); über den konkreten Fall hinaus hat die Auslegung durch übergeordnete Gerichte keine verbindliche Kraft. Auch die Entscheidungen des Obersten Gerichts machen davon prinzipiell keine Ausnahme. Trotzdem haben natürlich die Entscheidungen des Obersten Gerichts eine große, über die Entscheidung der einzelnen Strafsache hinausgehende Bedeutung. Das Oberste Gericht gibt in seiner Spruchtätigkeit eine konkrete Anleitung für die Rechtsprechung der übrigen Gerichte unserer Republik und beeinflußt maßgeblich die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Richter und Staatsanwälte. Die Übernahme der vom Obersten Gericht gegebenen Auslegung beruht aber nicht auf einer verbindlichen Kraft, sondern auf der Autorität, die das Oberste Gericht als höchster Gerichtshof der Deutschen Demokratischen Republik genießt, und auf der Überzeugungskraft, die die Entscheidungen des Obersten Gerichts auszeichnen. Das Oberste Gericht trug und trägt durch seine Rechtsprechung maßgeblich zur Einheitlichkeit der Gesetzesanwendung bei. 4. Eine weitere Art der Auslegung des Gesetzes ist die wissenschaftliche Auslegung. Hierbei handelt es sich um eine Gesetzesauslegung, die von wissenschaftlichen Institutionen (z. B. von den juristischen Fakultäten oder Instituten) oder von einzelnen Wissenschaftlern in Lehrbüchern, Kommentaren, Monographien oder Urteilsbesprechungen usw. vorgenommen wird. Die wissenschaftliche Auslegung hat für die Gerichtspraxis keine verbindliche Kraft. Trotzdem besitzt auch sie im Einklang mit der Aufgabe der Wissenschaft, der Praxis bei der Lösung der vor ihr stehenden Fragen zu helfen, einen großen Einfluß auf die Gerichtspraxis. Auch hier beruht die Übernahme der Auslegung in die praktische Tätigkeit der Justizorgane auf der überzeugenden Begrün- 242;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 242 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 242) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 242 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 242)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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