Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 182

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 182 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 182); unter den besonderen Bedingungen der Wiederherstellung der ökonomischen und politischen Macht der aggressiven deutschen Imperialisten und Militaristen in der' Bundesrepublik und in Westberlin. Die Imperialisten und Militaristen nutzen ihre politischen und ökonomischen Machtmittel aus, um mit Hilfe von Spionage- und Diversionszentralen in Westdeutschland und vornehmlich in Westberlin und durch Einschleusen und Anwerben von Agenten konzernhörigen Angestellten, faschistisch und militaristisch eingestellten Personen und deklassierten, kriminellen Elementen von außen her einen verbrecherischen Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung der DDR zu organisieren. Die verfassungsfeindlichen Anschläge wurden von Anfang an von den ausländischen und westdeutschen Imperialisten dirigiert. Als z. B. entsprechend den Prinzipien des Potsdamer Abkommens die Deutsche-Con-tinental-Gas-Gesellschaft, ein Kriegsverbrecherkonzern mit dem Sitz in Dessau, enteignet werden sollte, setzten sich die an diesem Konzern interessierten ausländischen und westdeutschen imperialistischen Kreise sofort mit ehemaligen leitenden Konzernangestellten und mit einem Agenten des englischen Geheimdienstes in Verbindung, um die Sabotage der Enteignung zu organisieren. Der Geist, der diese Elemente beseelte, geht aus einem Schreiben hervor, das der Verurteilte Methfessel schon am 9. Juni 1945 an den Konzernbeauftragten Dr. Schalfejew richtete: „ Nachdem, wie schon erwähnt, in der russischen Zone etwa 75o/0 des Gesellschaftsvermögens der DCGG festliegen, ist es u. E. nicht zu verantworten, dieses Herzstück unserer Gesellschaft mehr oder weniger sich selbst zu überlassen. Es muß vielmehr unbedingt der Versuch gemacht werden, diesen wertvollsten Besitz selbst unter Inkaufnahme persönlicher Gefahren und Unannehmlichkeiten für die Gesellschaft in eine bessere Zukunft hinüberzuretten Erschwerend kommt noch hinzu, daß Hand in Hand mit dem Erscheinen der russischen Besatzungsmacht der Einfluß der Kommunisten stark gewachsen ist und überall zur Vorherrschaft drängt. Wir sind uns darüber im klaren, daß innerhalb der (russischen Besatzungszone die innerpolitischen Kämpfe erst jetzt mit aller Schärfe ein-setzen werden. Auch mit den Schwierigkeiten wird nur ein schlagkräftiger und arbeitsfähiger Vorstand fertig werden können .“10 Durch verschiedene Manipulationen verschoben die Agenten die Durchführung des Beschlusses über die Enteignung. Diesen Aufschub nutzten sie aus, um durch Aktiendiebstahl, Aktientransaktionen, Falsch-beurkundungen usw. Vermögenswerte in Höhe von rund 100 Millionen Mark nach Westdeutschland zu verbringen und den aufgelösten Konzern in Westdeutschland neu zu gründen. Schon in diesem Prozeß zeigte eich, daß die Hintermänner in Westdeutschland saßen und über sie Verbin- 10 OGrSt, Band 1, s. 18. 182;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 182 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 182) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 182 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 182)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat führten, Rechnung tragen. Entscheidend ist, daß der tatsächliche in manchen Fällen scheinbare Widerspruch zwischen operativ erarbeiteten Verdachtsgründen und der Nichtbegründung des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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