Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 169

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 169 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 169); leisten und die eingebrachte Ernte vor widerrechtlichen Eingriffen zu sichern.“ Nach dem Thüringischen Gesetz zum Schutze der Volksernährung vom 25. Oktober 1945 wurde bestraft, „wer vorsätzlich oder fahrlässig die Erzeugung oder die Ablieferung landwirtschaftlicher Güter beeinträchtigt, den Anordnungen zur Regelung der Erzeugung oder des Marktes nicht nachkommt“. In Sachsen wurden am 2. Oktober 1945 durch die Verordnung über das Verbot von Kompensationsgeschäften Geschäfte dieser Art mit Rohstoffen, Verbrauchsgütern und Waren aller Art verboten und Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe von 1000 bis 5000 M oder in schweren Fällen mit Gefängnis bestraft. Die werktätige Bevölkerung hatte in der damaligen Notzeit trotz aller Schwierigkeiten die Produktion in den kriegszerstörten Betrieben wieder in Gang gebracht und die Grundlage für ein neues Wirtschaftsleben geschaffen. Diese Erfolge mußten vor gewissenlosen Spekulanten und Schiebern geschützt werden. Im Lande Sachsen z. B. war deshalb am 8. Mai 1947 ein Gesetz gegen Schieber und Schwarzhändler ergangen, das Spekulationsgeschäfte und gleichartige Verbrechen unter Strafe stellte. Von großer Bedeutung für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung war das Gesetz Nr. 50 des Alliierten Kontrollrats vom 20. März 1947 über die Bestrafung der Entwendung und des rechtswidrigen Gebrauchs von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und Gütern und von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen.6 Dieses Gesetz wandte sich an die Personen, denen die „Herstellung, Verwaltung, Beförderung oder Obhut“ der in der Überschrift des Gesetzes bezeich-neten Gegenstände oblag, und bedrohte nach Art. I die vorsätzliche Entwendung, ebenso die vorsätzliche Gestattung der Entwendung, der widerrechtlichen Vergeudung und des widerrechtlichen Gebrauchs dieser Gegenstände mit lebenslänglicher oder zeitlicher Zuchthausstrafe oder mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten und mit Geldstrafe von 5000 bis zu 5 Millionen Mark. Der Zweck dieses Gesetzes war, die bewirtschafteten Nahrungsmittel vor dem rechtswidrigen Zugriff von Personen zu schützen, die in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit eng mit diesen Gütern in Berührung kamen. Eine Strafbestimmung der SMAD, die sich auf das Gesetz Nr. 50 bezog, war der Befehl Nr. 161 der SMAD über den Kampf gegen den Raub interzonaler Frachtgüter beim Eisenbahn- und Wassertransport vom 11. Oktober 1948; er sah für Personen, die durch Eisenbahn- oder Wassertransport beförderte Güter raubten, sich aneigneten oder deren Raub begünstigten, die Strafen des Gesetzes Nr. 50 vor. Einen breiten Raum in der Tätigkeit der Gerichte nahm die Bekämpfung der Verbrechen gegen das persönliche Eigentum der Bürger ein. Kohlen- und Lebensmitteldiebstähle, zum großen Teil bandenmäßig verübt, Diebstähle von Fahrrädern, Kleintieren und anderen persönlichen Gütern, die damals für den einzelnen Bürger große Werte darstellten, 169 Amtsblatt des Kontrollräte in Deutschland, Kr. 14, S. 266.;
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Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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