Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 91

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 91 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 91); „Die wahre und würdige Sprache eines Gesetzes“, meinte Feuerbach, „ist einfach, aber bündig; klar, aber auch deutlich.“20 Die Bedeutung der begrifflichen Klarheit und insbesondere der genauen Beschreibung der „äußeren Handlung“ hervorgehoben zu haben, ist ein bleibendes Verdienst Feuerbachs. Kleinschrod hatte in seinem Entwurf (§ 403) als Hochverrat alle Handlungen deklariert, „welche mit dem Vorsatze unternommen worden, um die bestehende Verfassung umzustürzen“. Nach diesem Tatbestand, meinte Feuerbach, „kann jede Handlung, ohne Ausnahme jede Handlung ein Hochverrath seyn“. Denn die subjektive Seite allein, der Vorsatz, „die ihr zugrunde liegt, drückt ihr ja den Charakter des Hochverraths auf“. Auch eine rechtmäßige Handlung sei Hochverrat, „sobald sie erzeugt ist von dem Geiste des Hochverraths“. In Wirklichkeit aber könne nur „das Äußere der Handlung selbst die Hostilität (Feindlichkeit. D. Verf.) der äußeren Handlung an sich wider des Staat “ die Basis für den Tatbestand des Hochverrats bilden.21 c) Die Notwendigkeit der Strafe sah Feuerbach in der „Notwendigkeit der Erhaltung der wechselseitigen Freiheit aller, durch Aufhebung des sinnlichen Antriebes zu Rechtsverletzungen“. Ausgehend von deterministischen Gedankengängen betrachtete er die rechtswidrigen „Leidenschaften, Neigungen und Begierden“, als Ursachen der Verbrechen. Deshalb müsse der Staat gesetzlich solche Übel androhen, die größer seien als die Übel, die durch unbefriedigte rechtswidrige Leidenschaften entstehen. Alle Übertretungen hätten einen psychologischen Entstehungsgrund in der Sinnlichkeit, inwiefern das Begehrungsvermögen des Menschen durch die Lust an oder aus der Handlung zur Begehung derselben angetrieben werde. Dieser sinnliche Antrieb würde dadurch aufgehoben, daß jeder wisse, auf seine Tat werde unausbleiblich ein Übel folgen, welches größer sei als die Unlust, die dem nichtbefriedigten Antrieb zur Tat entspringe.22 „Der Zweck der Androhung der Strafe im Gesetz ist die Abschrek-kung Aller, als möglicher Beleidiger, von Rechtsverletzungen.“ Zweck der Zufügung der Strafe sei die Durchführung der gesetzlichen Drohung. Endzweck der Bestrafung sei „ebenfalls bloße Abschreckung der а. а. О., I. Teil, S. 20 11 а. а. О., III. Teil, S. 34ff. ** J. P. A. V. Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, Gießen 1847, § 15. 91;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 91 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 91) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 91 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 91)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

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