Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 613

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 613 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 613); ***■ r V P ' \ bereits tatsächlich eingetreten ist. Eine Strafmilderung wird in solchen Fällen meist nur dann angemessen sein, wenn der Täter abgesehen von den Fällen des § 46 StGB u. ä. selbst von der Fortführung des Verbrechens Abstand genommen oder durch sein Verhalten den Schadenseintritt verhindert hat. Auch bei einem vollendeten Verbrechen ist in Betracht zu ziehen, welche weiteren unmittelbaren schädlichen Auswirkungen noch hätten eintreten können. Denn die Größe der Gefährdung weiterer Gegenstände oder Objekte beeinflußt ebenfalls den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit eines Verbrechens. Neben diesen Folgen und Auswirkungen ist die Art und Weise der Ausführung der Tat von Einfluß auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. Je raffinierter, hartnäckiger und skrupelloser ein Verbrechen ausgeführt wird, desto gefährlicher ist es. Besonders gefährlich sind diejenigen Methoden der Verbrechensbegehung, die in der Ausnutzung sogenannter objektiver Schwierigkeiten bestehen oder in anderer Weise das verbrecherische Handeln des Täters zu tarnen vermögen. Wird beispielsweise ein Verbrechen unter Alkoholeinfluß begangen, um dadurch Unzurechnungsfähigkeit vorzutäuschen oder zumindest eine Strafmilderung zu erreichen, so erweist es sich als ein besonders raffiniertes und gefährliches Verbrechen, das eine entsprechende Bestrafung erforderlich macht. Andererseits kann eine besonders auffällige und plumpe Verbrechensausführung (z. B. bei einer Urkundenfälschung) u. U. eine Strafmilderung rechtfertigen. Besonders gefährlich und zugleich sehr verwerflich ist es, wenn der Täter zur Begehung seines Verbrechens die Unerfahrenheit oder Abhängigkeit anderer, z. B. von Kindern und Jugendlichen, ausnutzt. Auch der Mißbrauch eines dem Täter gewährten Vertrauens staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen (z. B. der Partei der Arbeiterklasse) kann die Tat als besonders gesellschaftsgefährlich und verwerflich kennzeichnen. Zu den objektiven Tatumständen, die bei der Strafzumessung zu beachten sind, kann auch das Vorliegen einer Notlage gehören, sofern sie zum Motiv des Handelns geworden ist. Das Vorliegen einer Notlage führt aber nicht regelmäßig zu einer Strafmüderung, sondern meist nur dann, wenn der Täter unverschuldet in diese Notlage geraten und es für ihn besonders schwer gewesen ist, einen Ausweg zu finden. 613;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 613 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 613) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 613 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 613)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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