Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 582

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 582 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 582); ÿ StGB für Verbrechen, die auf Gewinnsucht beruhen, auf einhunderttausend D-Mark erweitert. Darüber hinaus läßt auch §27c StGB eine Überschreitung dieser gesetzlichen Höchstgrenze im konkreten Einzelfall zu, sofern bestimmte Bedingungen vorliegen (vgl. unten b). Ungeachtet dieser allgemeinen Regelung der Grenzen der Geldstrafe kann jedoch in strafrechtlichen Einzelgesetzen auch eine höhere Geldstrafe oder sogar Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht werden (vgl. zur letzteren z. B. § 8 Abs. 1 Friedensschutzgesetz, § 13 WStVO sowie die §§ 396, 404, 405 Abs. 2 RAO). Wie bei der Gefängnisstrafe ist auch bei der Geldstrafe die gesetzliche Mindestgrenze problematisch. Für die Anwendung geringerer Geldstrafen oder gar von Geldstrafen in der Nähe oder Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes gilt deshalb soweit sie nicht Übertretungsstrafen sind sinngemäß das bereits oben über die Unzweckmäßigkeit kurzfristiger Freiheitsstrafen Ausgeführte.6' Geldstrafen derartigen geringen Umfanges entsprechen, besonders wenn sie als Hauptstrafe verhängt werden, nicht der Gesellschaftsgefährlichkeit, wie sie eine Handlung auf-weisen muß, um ein Verbrechen darzustellen und als solches bestraft zu werden. An Stelle von Geldstrafen solch minimalen Umfanges ist gemäß der Strafpolitik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates entweder wegen mangelnder Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung freizusprechen oder wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO (a. Fass.) das Verfahren einzustellen. b) Für die Bemessung der Geldstrafe stellt § 27 c StGB den Grundsatz auf, daß einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, andererseits jedoch die Strafhöhe das von ihm für die Verbrechensbegehung empfangene Entgelt oder den aus seinem Verbrechen gezogenen Gewinn übersteigen soll (das gesetzliche Höchstmaß darf sogar, falls es hierzu nicht ausreicht, überschritten werden). Diese Bestimmung, die im Zuge der sogenannten Strafrechtsreformbewegung in das Strafgesetzbuch eingeführt worden ist und einen bescheidenen Ausdruck „bürgerlicher Sozialpolitik“ darstellt, ist widerspruchsvoll und gibt der Strafpraxis unserer demokratischen Gerichte nur ungenügende Anleitung. Bei ihrer Anwendung ist deshalb von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: ba) Die Geldstrafe muß in den durch die konkrete Schwere der Tat gezogenen Grenzen ihrer Höhe nach für den Verurteilten eine spürbare, empfindliche Belastung seiner materiellen Lage darstellen, um ihren Zwang und ihre erzieherische Wirksamkeit zur Geltung zu bringen. So ist z. B. die Verhängung einer Geldstrafe von ein- oder mehreren hundert D-Mark gegen einen Bäckermeister, der große Mengen des ihm zur Herstellung von Backwaren für die Bevölkerung zugewiesenen Meh-les zum Mästen mehrerer Schweine verwandt und den im freien Verkauf der Schweine erzielten Erlös zur Anschaffung eines Pkw benutzt hat, weder der gesellschaftlichen Gefährlichkeit und Verwerflichkeit dieser 6 s. S. 571 dieses Lehrbuches, 582;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 582 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 582) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 582 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 582)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

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