Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 507

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 507 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 507); 4. Die Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzeß) Geht derjenige, der einen Angriff abwehrt (also bei gegebener Not-wehrlage), über die gesetzlichen Grenzen der Notwehr hinaus, so ist sein Verhalten nicht mehr gerechtfertigt. Seine Handlung ist ungesetzlich und steht im Widerspruch zu den Interessen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates. Eine solche Handlung ist auch nicht mehr gesellschaftlich nützlich, sondern wird zur gesellschaftsgefährlichen und im Kegelfall auch verbrecherischen Handlung. Die Grenzen der Notwehr können in verschiedener Weise überschritten werden. Ein Notwehrexzeß liegt z. B. vor, wenn der Täter über die zeitlichen Grenzen der Notwehr hinausgeht. A. reißt dem Angreifer B. den Knüppel aus der Hand und wirft B. zu Boden. Auf den wehrlos Daliegenden schlägt er dann mehrmals mit dem Knüppel ein. Hier ist der Angriff des A. beendet gewesen, als dieser wehrlos am Boden gelegen hat. Die Schläge, die der A. dem B. dann noch zugefügt hat, sind nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Ein Notwehrexzeß kann aber auch gegeben sein, wenn die Abwehr in ihren Auswirkungen auf den Angreifer nicht im Verhältnis zu dem Schaden steht, der durch den Angriff gedroht hat. In allen diesen Fällen ist zwar eine Situation vorhanden, die den Verteidiger berechtigt, Notwehr zu üben. Die Abwehrhandlung geht jedoch über die zulässigen Grenzen der Notwehr hinaus. Der Notwehrexzeß ist grundsätzlich strafbar, denn er ist eine gesellschaftsgefährliche, strafrechtswidrige Handlung, die moralisch-politisch verwerflich ist. Er wird gemäß § 53 Abs. 3 StGB nur dann nicht bestraft, wenn die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken des Abwehrenden erfolgt ist. Ein Beisender wird nachts in einem D- Zugabteil durch ein Geräusch geweckt. Er sieht, wie sich jemand über ihn beugt und seine Taschen durchsucht. Erschreckt fährt er hoch und versetzt dem Dieb einen derartigen Stoß, daß dieser mit dem Kopf gegen das Gestänge des Gepäcknetzes schlägt, dadurch einen schweren Schädelbruch erleidet und kurz darauf stirbt. Der Reisende bleibt gemäß § 53 Abs. 3 StGB straflos, da er aus Schrecken derart heftig reagiert hat. Da der Verteidiger auch beim gerechtfertigten Notwehrexzeß (aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken) immer über die objektiven Gren- 507;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 507 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 507) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 507 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 507)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

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