Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 428

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 428 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 428); schlechthin gibt, darf die generelle Tatbestandsformulierung des § 43 Abs. 1 StGB nur in Verbindung mit dem Tatbestand der betreffenden besonderen Strafrechtsnorm betrachtet werden, ebenso ergeben die generellen Strafregeln der §§ 44, 45 StGB nur in Verbindung mit den Strafdrohungen der besonderen Strafrechtsnormen einen Sinn. So ergeben sich der Tatbestand und der gesetzlich bestimmte Umfang der Strafbarkeit des Mordversuchs aus der Verbindung des § 211 StGB mit der generellen Versuchsregelung der §§ 43, 44 und 45 StGB. Das gegenwärtig geltende Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1871 gibt in den §§ 44, 45 StGB nur eine allgemeine Bestimmung des Umfanges der Strafbarkeit eines versuchten Verbrechens. So wird im § 44 Abs. 1 StGB bestimmt, daß ein Versuch milder bestraft werden kann als das vollendete Verbrechen, und in den folgenden zwei Absätzen des § 44 StGB werden die einzelnen Milderungsregeln genannt. § 45 StGB befaßt sich mit der Verhängung von Zusatzstrafen bei der Bestrafung des Versuchs. Die konkrete Strafbarkeit des Versuchs eines Verbrechens ergibt sich unter Beachtung dieses gesetzlich festgelegten allgemeinen Strafrahmens aus dem Grad der Gesellschafts g efährlichkeit und Verwerflichkeit des begangenen Versuchs und den Besonderheiten des Verbrechenssubjekts.9 Die Strafe für den Versuch ist grundsätzlich dem Strafrahmen zu entnehmen, den die spezielle Strafrechtsnorm für das vollendete Verbrechen androht. Die Milderungsregeln des § 44 StGB sind anzuwenden, wenn der Grad der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des konkreten versuchten Verbrechens nicht einmal den Mindestgrad an Gefährlichkeit und Verwerflichkeit erreicht, der durch die untere Grenze des Strafrahmens der besonderen Strafrechtsnorm als notwendig vorausgesetzt wird, oder wenn Besonderheiten des Subjekts vorliegen, die eine mildere Bestrafung rechtfertigen. In manchen Fällen kann der Versuch einen so hohen Grad an Gesellschaftsgefährlichkeit und Verwerflichkeit erreichen, daß die sich daraus ergebende konkrete Strafbärkeit, der durch die Existenz des Strafrahmens juristische Grenzen gesetzt sind, keiner Steigerung fähig ist. Hier macht sich für das versuchte Verbrechen die gleiche Strafe notwendig, wie sie für das vollendete Verbrechen auszuwerfen wäre. vgl. im einzelnen die Ausführungen zur Strafzumessung, S. 607 ff. dieses Lehrbuches. 428;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 428 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 428) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 428 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 428)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

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