Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 377

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 377 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 377);  î . ■ leistung verpflichtet und in der Lage ist, er greift aber nicht ein, und das Kind ertrinkt. A. ist wegen vorsätzlicher Tötung verantwortlich. ad) Hebt der Tatbestand bestimmte Mittel, Methoden oder sonstige besondere objektive Umstände der Verbrechensbegehung hervor, so ist auch deren Kenntnis für den Vorsatz erforderlich. Bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB muß der Täter wissen, daß er die Körperverletzung z. B. mittels eines gefährlichen Werkzeuges begeht. Bei einem Verbrechen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 HSchG muß der Täter wissen, daß ein Schieberlager unterhalten wird. Bei einem schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziff. 4 StGB muß der Täter z. B. Kenntnis davon haben, daß das Gebäude, in dem er sich befindet, ein Postgebäude ist. ae) Verschiedene Tatbestände weisen schließlich auf die gesellschaftliche Stellung des Verbrechers hin. In diesen Fällen ist für den Vorsatz auch die Kenntnis des Täters von der von ihm eingenommenen Stellung notwendig. So kann wegen Amtsunterschlagung gemäß § 350 StGB nur derjenige bestraft werden, dem bekannt gewesen ist, daß er Gelder oder andere Sachen in amtlicher Eigenschaft, d. h. als Staatsfunktionär, in Empfang nimmt. Ohne diese Kenntnis kann er nur nach § 246 StGB wegen Unterschlagung verantwortlich gemacht werden. af) Zum Vorsatz gehört nicht das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit, der Bechtswidrigkeit oder Strafbarkeit des Handelns. Der Dieb z. B. braucht nicht in dem Bewußtsein gehandelt zu haben, daß seine Handlung für die volksdemokratische Ordnung gefährlich ist oder daß er § 1 Abs. 1 VESchG bzw. § 242 StGB verletzt. Der Wirtschaftsverbrecher braucht nicht in dem Bewußtsein tätig geworden zu sein, daß der Entzug bestimmter, für die Volkswirtschaft wichtiger Gegenstände verboten und mit Strafe bedroht ist. Ein Gericht, das die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur bejahen würde, wenn der Verbrecher im Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit seines Handelns tätig geworden ist, verstieße gegen die demokratische Gesetzlichkeit. Denn die Forderung nach dem Vorliegen eines solchen Bewußtseins würde bedeuten, daß das Gericht nicht von den moralischen und rechtlichen Auffassungen der Werktätigen ausgeht, sondern seine Entscheidung von der Selbsteinschätzung des Verbrechers, ob er sein Handeln als gefährlich und schadenbringend für die Gesellschaft angesehen hat oder nicht, abhängig macht. Ein gleicher 377;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 377 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 377) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 377 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 377)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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