Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1959, Seite 155

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 155 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 155); selbst sind weitgehend subjektiviert; entscheidend für die Bestrafung soll vielfach nicht mehr die äußere Handlung, sondern die äußerlich nicht in Erscheinung getretene Absicht sein. Die Strafdrohungen sind teilweise höher als die in den ersten Jahren der Nazityrannei. In den Abschnitten über Hoch- und Landesverrat wurden einerseits die typischen Staatsschutzbestimmungen des bürgerlichen Strafrechts und andererseits auch faschistische Strafbestimmungen aufgenommen, wobei diese Tatbestände zumeist noch erweitert wurden. Die faschistische Fassung des § 90c von 1944 stellte nach ihrem Wortlaut nur echten Landesverrat unter Strafe; §90c erfaßte die Aufnahme oder Unterhaltung von Beziehungen zu einer ausländischen Regierung zum Zwecke der Mitteilung von Staatsgeheimnissen. Der entsprechende § 100 e des Blitzgesetzes stellt dagegen bereits Beziehungen zu „einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung oder zu einer Person, die für eine solche tätig ist“ unter Strafe. Die internationale Solidarität der für Frieden und Demokratie kämpfenden Arbeiterklasse wurde als offizielle Begründung für diese Fassung des Gesetzes angeführt. Die klassischen bürgerlichen Strafbestimmungen umfassen nur den vorsätzlichen Hochverrat. Erst 1934 wurde von den Faschisten der Begriff des fahrlässigen Hochverrats geschaffen. Die Verbreitung hochverräterischer Schriften wurde auch dann bestraft, wenn der Angeklagte den Inhalt „bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können“ (§ 85 in der Fassung von 1934). § 84 des Blitzgesetzes droht darüber hinausgehend auch für die Verbreitung durch Film oder Funk bzw. von Schallaufnahmen Gefängnis an, wenn der Angeklagte den „Inhalt hätte erkennen müssen“. Das Blitzgesetz erstreckt die Strafbarkeit auf jeden Grad der Fahrlässigkeit. Die in der Praxis am meisten angewendeten und für das Blitzgesetz besonders charakteristischen Bestimmungen sind in dem Abschnitt über die „Staatsgefährdung“ enthalten. Einen derartigen Begriff hatte es bisher im deutschen bürgerlichen Strafrecht und selbst in den faschistischen Staatsschutzbestimmungen des Strafgesetzbuches nicht gegeben. Alle entsprechenden Strafgesetze beschränkten sich auf die Strafbarkeitserklärung von Gewaltmaßnahmen gegen den Bestand des * Staates und gegen die Verfassung. Mit den Bestimmungen über die Staatsgefährdung wurde der „gewaltlose Hochverrat“ geschaffen. Nicht die äußere Gefährlichkeit der Handlung für die Verfassung, sondern eine kautschukartige Absicht, z. B. der „Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik“, wird in allen diesen Tatbeständen beschrieben (§§ 90, 91, 92, 94, 97). 155;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 155 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 155) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Seite 155 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 155)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1959, Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg, 2., unveränderte Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (Lb. Strafr. DDR AT 1959, S. 1-710). Verfasser: Dr. Erich Buchholz, § 24; Udo Dressier, §§ 12 und 13; Wilfried Friebel, § 25; Hans Fritsche, §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Geräts, §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer, § 20; Walter Krutzsch, § 21; Dr. Gerhard Kühlig, §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas, §§ 14 und    19; Prof. Dr. Joachim Renneberg, § 17 Abschn. В II, §§ 22, 23 und 26.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung untergraben oder schwächen wollte. Der Täter braucht nicht den Gesamtumfang der Untergrabung oder Schwächung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben.

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