Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Deutschland 1945, Seite 39

Die Berliner Konferenz der Drei Mächte - Der Alliierte Kontrollrat für Deutschland - Die Alliierte Kommandantur der Stadt Berlin, Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Sammelheft 1 1945, Seite 39 (AKR Dtl., All. Kdtr. Bln., 1945, S. 39); sich in Deutschland befindet, und alle sich außerhalb Deutschlands befindlichen Münzen und Barren, die das Eigentum irgendwelcher der in Unterparagraph 14. a) erwähnter Stellen oder Körperschaften oder irgendeiner in Deutschland wohnhaften oder geschäftlich tätigen Person sind oder laut deren Auftrag in Gewahrsam gehalten werden. b) Die deutschen Behörden und alle Personen in Deutschland haben den Vertretern der Alliierten alle ausländischen Geldscheine und Münzen, die das Eigentum irgendeiner deutschen Behörde sind oder irgendeiner Körperschaft, Vereinigung oder Einzelperson, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig ist, sowie alle Geldzeichen, die von Deutschland in den von Deutschland beseiten Gebieten oder anderswo herausgegeben oder zur Herausgabe vorbereitet wurden, auszuhändigen. 16. a) Alles Eigentum, alle Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, die in Deutschland für irgendein Land, mit dem irgendeine der Vereinten Nationen in Feindseligkeiten begriffen ist, innegehalten werden oder dessen Eigentum sind oder die für Staatsangehörige eines solchen Landes oder Personen, die in einem solchen Lande wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, innegehalten werden oder deren Eigentum sind, werden unter Kontrolle gestellt und bis zur Herausgabe weiterer Vorschriften in Verwahr genommen. b) Alles Eigentum, alle Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, die in Deutschland für Privatpersonen, Privatunternehmen und Gesellschaften in solchen Ländern mit Ausnahme von Deutschland und den in Unterparagraph a) oben erwähnten Ländern , die sich zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 mit irgendeiner der Vereinten Nationen im Kriegszustände befunden haben, innegehalten werden oder deren Eigentum sind, werden unter Kontrolle gestellt und bis zur Herausgabe weiterer Vorschriften in Verwahr genommen. c) Die deutschen Behörden haben alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Bestimmungen der Unterparagraphen a) und b) oben sicherzustellen, und haben sich allen Vorschriften zu fügen, die von den Vertretern der Alliierten zu diesem Zweck erteilt werden, und haben alle notwendige diesbezügliche Auskunft zu erteilen und Mittel zur Verfügung zu stellen. 17. a) Die Verheimlichung, Zerstörung, Versenkung, der Abbau, die Entfernung und Übertragung oder Beschädigung von Schiffen, Transportmitteln, Häfen oder Hafenanlagen oder von aller Art Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Vorrichtungen, Produktions-, Versorgungs-, Vertriebs- oder Verkehrsmitteln, Anlagen, Ausrüstung, Zahlungsmitteln, Lagervorräten oder Hilfsmitteln, oder allgemein von öffentlichen oder privaten Werken, Versorgungsanstalten oder Einrichtungen aller Art, wo immer sie sich auch befinden mögen, sind den deutschen Behörden und dem deutschen Volk verboten. b) Die Vernichtung, Entfernung, Verheimlichung, Verhehlung oder Abänderung irgendwelcher Dokumente, Akten, Patente, Zeichnungen, Patentbeschreibungen, Pläne oder Auskünfte aller Art, die unter die Bestimmungen dieses Dokumentes fallen, ist verboten. Solche Dokumente müssen bis zur Erteilung weiterer Vorschriften an ihrem gegenwärtigen 39;
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Dokumentation: Die Berliner Konferenz der Drei Mächte - Der Alliierte Kontrollrat für Deutschland - Die Alliierte Kommandantur der Stadt Berlin, Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Sammelheft 1 1945, Verlag (SWA) der Sowjetischen Militärverwaltung (SMV) in Deutschland (Hrsg.), Berlin 1946 (AKR Dtl., All. Kdtr. Bln., 1945, S. 1-116).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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