Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Deutschland 1945, Seite 38

Die Berliner Konferenz der Drei Mächte - Der Alliierte Kontrollrat für Deutschland - Die Alliierte Kommandantur der Stadt Berlin, Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Sammelheft 1 1945, Seite 38 (AKR Dtl., All. Kdtr. Bln., 1945, S. 38); rungs- oder Privatbetrieben, Fabriken, technologischen Instituten oder sonstwo erfolgt oder ausgeführt werden. 14. a) Über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) des deutschen Staates, seiner politischen Unterabteilungen, der deutschen Zentralbank, der staatlichen, halbstaatlichen, provinzialen, städtischen oder kommunalen Behörden oder Naziorganisationen und über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen im Ausland aller Personen, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, darf in keiner Weise ohne die Genehmigung der Vertreter der Alliierten disponiert werden. Uber das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) solcher privaten Gesellschaften, Körperschaften, Truste, Kartelle, Firmen, Teilhaberschaften und Vereinigungen, wie von den Vertretern der Alliierten bestimmt, darf in keiner Weise ohne Genehmigung der Vertreter der Alliierten disponiert werden. b) Die deutschen Behörden haben volle Auskunft zu geben über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, wie oben in Unterparagraph a) erwähnt, und haben solche Anweisungen, wie sie die Vertreter der Alliierten in bezug auf Übertragung und Disponierung geben sollten, zu befolgen. Die deutschen Behörden haben, ohne daß dadurch weitere diesbezügliche Ansprüche beeinträchtigt werden, alle Wertpapiere, Bescheinigungen, Urkunden oder andere Besidokumente, die von irgendeiner in Unterparagraph a) oben erwähnten Stellen oder Körperschaften oder irgendeiner dem deutschen Recht unterstehenden Person innegehalten werden und sich auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen beziehen innerhalb der Länder der Vereinten Nationen, einschließlich aller Aktien, Effekten, Schuldscheine und anderer Obligationen, aller im Einklang mit den Gesehen irgendeiner der Vereinten Nationen gegründeten Gesellschaften, zur Verfügung zu stellen, zwecks Lieferung an die Vertreter der Alliierten zu solcher Zeit und an solchem Ort, als sie bestimmen werden. c) Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands dürfen nicht aus Deutschland entfernt oder an irgendeine Person, die außerhalb Deutschlands wohnhaft oder geschäftlich tätig ist, ohne Genehmigung der Vertreter der Alliierten übertragen oder veräußert werden. d) Nichts in den Unterparagraphen a) und b) oben soll in bezug auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands so ausgelegt werden, daß es Verkäufe und Übertragungen an Personen, wohnhaft in Deutschland, zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Weiterführung des täglichen öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und Verwaltung verhindert, jedoch gemäß den Bestimmungen der Unterparagraphen 19. b) und c) unten und den Bestimmungen der Erklärung oder irgendwelcher hierunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen oder Vorschriften. 15. a) Die deutschen Behörden und alle Personen in Deutschland haben den Vertretern der Alliierten in Deutschland alles Gold und Silber auszuhändigen, in Münze oder in Barren, und alles Platin in Barren, das 38;
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Dokumentation: Die Berliner Konferenz der Drei Mächte - Der Alliierte Kontrollrat für Deutschland - Die Alliierte Kommandantur der Stadt Berlin, Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Sammelheft 1 1945, Verlag (SWA) der Sowjetischen Militärverwaltung (SMV) in Deutschland (Hrsg.), Berlin 1946 (AKR Dtl., All. Kdtr. Bln., 1945, S. 1-116).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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