Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 166

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 166 (Komm. StVG DDR 1980, S. 166); 166 S 35 zur Wahrnehmung persönlicher und gesellschaftlicher Interessen eingereicht werden. Eingaben können sowohl Angelegenheiten des Vollzuges als auch außerhalb des Strafvollzuges liegende Probleme beinhalten. Im letzteren Fall sind sie, sofern sie durch die Strafgefangenen nicht direkt an die zuständigen Organe gerichtet werden, an das zuständige staatliche Organ bzw. die gesellschaftliche Institution zur Bearbeitung weiterzuleiten. Die Strafgefangenen können sich, wenn es sich um Angelegenheiten des Vollzuges handelt, an die zuständigen Strafvollzugsangehörigen wenden. Dazu ist den Strafgefangenen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Eingaben entsprechend vortragen zu können. Die Gewährleistung des Rechtes der Strafgefangenen, Eingaben einzureichen, unterliegt der Regelung im Rahmen der Hausordnung bzw. des Tagesablaufes der Strafvollzugseinrichtung bzw. des Jugendhauses. Eine solche Regelung ist auch für die Erfassung und Überprüfung sowie die fristgemäße Bearbeitung und Beantwortung aller Eingaben der Strafgefangenen zu treffen. Dazu gehört, zu gewährleisten, daß sie dem Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder deren Beauftragten Anliegen oder Eingaben persönlich vortragen können. Für die Bearbeitung und Auswertung der Eingaben der Strafgefangenen gelten die im Eingabengesetz enthaltenen Bestimmungen. 3. Abs. 2 regelt das Recht der Strafgefangenen auf Beschwerden. Strafgefangene haben das Recht, Beschwerden gegen die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 32, die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen nach § 33 und gegen Verfügungen zu Schadensersatzleistungen entsprechend § 37 Abs. 3 an den Leiter der Strafvollzugseinrichtung bzw. des Jugendhauses zu richten. Die Erfassung dieser Beschwerden im Abs. 2 hebt ihren unterschiedlichen Charakter gegenüber den Eingaben hervor. Beschwerden nach Abs. 2 sind Rechtsmittel und innerhalb der Frist von 14 Tagen einzureichen. Bei Ausspruch einer Entscheidung über die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen, die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen bzw. Schadensersatzleistungen, sind die betreffenden Strafgefangenen nach Abs. 2 ausdrücklich über ihr Beschwerderecht zu belehren.;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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