Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 138

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 138 (Komm. StVG DDR 1980, S. 138); S 31 138 liehen Erziehung und allgemeinen Bildung und anderen Formen der Gestaltung der arbeitsfreien Zeit; Förderung der Ordnung und Disziplin; gewissenhafte Erfüllung übertragener Aufgaben im Rahmen der Einbeziehung positiv in Erscheinung treten. Ein solches Verhalten ist vor allem Ausdruck der Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten durch die Strafgefangenen (vgl. §§ 34 und 36) und entwickelt sich insbesondere im Ergebnis der planmäßigen und zielstrebigen Erziehungsarbeit. Es widerspiegeln sich darin auch eigene Anstrengungen der Selbsterziehung. Das sich so offenbarende Bemühen der Strafgefangenen um ein positives Gesamtverhalten ist nachdrücklich zu fördern und durch die Anwendung von Anerkennungen (vgl. § 20 Abs. 3) bewußt zu unterstützen. Anerkennungen sind also immer als eine Reaktion auf positives Verhalten zu verstehen. Ihre richtige Anwendung fördert solches Verhalten bei dem Betreffenden, aber auch bei anderen Strafgefangenen. Diese Wirkungsweise gilt es, bewußt zu nutzen, um auch Strafgefangenen, die Ansätze und Bemühungen zu einem guten Gesamtverhalten erkennen lassen, anzuspornen. In diesem Sinn kann die Anwendung von Anerkennungen auch solche Strafgefangenen, die in ihrem Verhalten labil sind, veranlassen, positives Verhalten anzustreben. 3. Im Abs. 2 ist der Rahmen der anzuwendenden Anerkennungen festgelegt. Es ist damit eine breite Skala von Möglichkeiten bestimmt, die es zweckmäßig zu nutzen gilt. Daraus folgt aber auch, daß ausschließlich die im § 31 gesetzlich bestimmten Anerkennungen anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, daß die im Gesetz formulierte Reihenfolge nicht als Rangfolge der Anwendung von Anerkennungen aufzufassen ist. Anerkennungen müssen dem Anlaß ihrer Anwendung unter Beachtung der Persönlichkeit der Strafgefangenen entsprechen. Der gemäß Abs. 2 Ziff. 1 mögliche Ausspruch eines Lobes ist die einfachste Art der Anerkennung. Ein als Anerkennung ausgesprochenes Lob erfährt ebenso wie;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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