Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 133

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 133 (Komm. StVG DDR 1980, S. 133); 133 $ 30 staatlicher Organe und differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte die zielgerichtete Ausnutzung der Vorzüge der sozialistischen Gesellschaft und verleiht der Wahrnehmung der Verantwortung der sozialistischen Gesellschaft für die Erziehung der Strafgefangenen (vgl. § 2 Abs. 2) sichtbaren Ausdruck. Nach Abs. 1 besteht das Ziel und die Aufgabe der Mitwirkung anderer staatlicher Organe und der differenzierten Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in der Unterstützung der wirksamen Gestaltung des Erziehungsprozesses (s. dazu auch Anl. 13). Damit werden die in den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 diesbezüglich enthaltenen generellen Bestimmungen über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte beim Vollzug bzw. im Vollzugsprozeß präzisiert und auf den Erziehungsprozeß ausgerichtet. Ausgehend von den real vorhandenen Möglichkeiten und Erfordernissen für eine Mitwirkung staatlicher Organe und differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte, bestimmt Abs. 1, worauf diese sich erstrecken sollen. Auf den genannten Gebieten bestehen die günstigsten Voraussetzungen dafür, weil sie in enger Verbindung mit dem Leben der Gesellschaft stehen und dabei die Mitwirkung staatlicher Organe bzw. die differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in unterstützender Weise unmittelbar zum Tragen kommt. 2. Die MitwirKung anderer staatlicher Organe und die differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur wirksamen Gestaltung des Erziehungsprozesses stellen ihrem Wesen nach eine unmittelbare Entfaltung gesellschaftlicher Einflüsse auf die Strafgefangenen dar. Sie sind im breiten Maße anzuwenden, um entsprechend der konkreten Zielstellung in der Erziehungsarbeit mit den Strafgefangenen nachhaltige Ergebnisse zu erzielen. Bei der Mitwirkung anderer staatlicher Organe handelt es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus Gesetzen, RechtsvQrschriften oder anderen rechtlichen Normativen ergeben. So wirken Lehrkräfte aus Einrichtungen der Volksbildung auf der Grundlage der gemeinsamen Richtlinie des Ministers für Volksbildung und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 11. Oktober 1977;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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