Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 129

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 129 (Komm. StVG DDR 1980, S. 129); 129 § 29 dazu auch Anl. 12). Sein Inhalt ist von dem humanistischen Anliegen getragen, den Strafgefangenen zu ermöglichen, ihre familiären und anderen zwischenmenschlichen Beziehungen zu erhalten und zu entwickeln und auch ihrer Verantwortung gegenüber ihren Angehörigen nachzukommen. Gleichermaßen wird mit den Regelungen des § 29 dem verfassungsmäßigen Recht auf Achtung, Schutz und Förderung der Familie und der Verantwortung der Eltern für die Erziehung ihrer Kinder (vgl. Art. 38 Abs. 1, 2 und 3 Verf.) und damit den Bestimmungen des FGB entsprochen. Die persönlichen Verbindungen sind, wie im Abs. 1 formuliert, in erster Linie darauf gerichtet, den Kontakt der Strafgefangenen zu den Angehörigen aufrecht zu erhalten bzw. zu entwickeln sowie die Beziehungen zur Gesellschaft zu fördern. Besonders unter diesem Aspekt sind die persönlichen Verbindungen auch als Recht der Strafgefangenen im $ 34 Abs. 1 Ziff. 9 fixiert. 2. Den Strafgefangenen werden persönliche Verbindungen zu den im Abs. 1 angeführten Verwandten, den Verlobten sowie anderen Personen gewährt. Die Strafgefangenen haben mitzuteilen, mit wem sie persönliche Verbindungen aufrechterhalten bzw. aufnehmen wollen (vgl. § 28 Abs. 1 der 1. DB zum StVG). Zu beachten ist, daß Verlobte nicht als Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten, da eine Verlobung kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Bei anderen Personen aus dem ehemaligen oder künftigen Wirkungs- und Lebensbereich kann es sich z. B. um Personen aus dem Wohngebiet oder einer Arbeitsstelle des Strafgefangenen handeln. Zu erwarten sein muß, daß auch die Verbindungen zu diesen Personen einen positiven Einfluß auf die Strafgefangenen ausüben. Obwohl der Kontakt zu den Angehörigen fördernd auf die Beziehungen der Strafgefangenen zur Gesellschaft wirkt, muß dies bei Verbindungen zu anderen Personen als Bedingung angesehen werden. Persönliche Verbindungen zu anderen Personen dienen nicht der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Angehörigen und können folglich nicht gewährt werden, wenn sie nicht der Förderung der Beziehungen zur Gesellschaft dienen bzw. für die erzieherische Einflußnahme nützlich sind. 3. In vielfältiger und sinnvoller Weise dienen die persönli-;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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