Kleines Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie 1966, Seite 123

Kleines Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 123 (Kl. Wb. ML Phil. DDR 1966, S. 123); 123 Parteilichkeit P Parteilichkeit: bezeichnet den Klas-sendiarakter aller Formen des gesellschaftlichen Bewußtseins und des menschlichen Handelns in der„ Klas-sengesellschaft; in der marxistisch-leninistischen Philosophie zugleich ein bewußtes theoretisch-methodisches Prinzip, das dem objektiven Zusammenhang von Wissenschaftlichkeit und Parteinahme für die Interessen des Proletariats entspricht. In der ganzen Geschichte der menschlichen Gesellschaft ergreifen die Menschen praktisch Partei; dies kann bewußt oder unbewußt geschehen, ja es kann selbst die Form der Neutralität haben. Diese erscheint als Gleichgültigkeit gegenüber dem Kampf der Parteien und erweist sich als stillschweigende Unterstützung der herrschenden Klassen. Neutralität ist in einer in Klassen gespaltenen Gesellschaft unmöglich. Das parteiliche Handeln der Menschen im Leben der Gesellschaft, ihre prak-dscfSTxtemahme, wird in der Ideologie - wenn auch ungenau - widergespiegelt. Das parteiliche Denken der“Menschen jedoch ist eine kompliziertere gesellschaftliche Erscheinung als das parteiliche Handeln, denn die Ideologie ist keine direkte, unmittelbare Widerspiegelung der gesellschaftlichen Verhältnisse. Solange den Menschen die Einsicht in die Entwicklungsgesetze der Gesellschaft fehlt, muß das Abbild der realen gesellschaftlichen Vorgänge im gesellschaftlichen Bewußtsein mehr oder weniger verzerrt sein. Jede Gesellschaftsklasse hat ihre besondere Weltanschauung, aber diese ist im allgemeinen nicht ausschließlich von ihr hervorgebracht worden. In allen Klassengesellschaften ist es z. B. das Anliegen der Ideologen der herrschenden Klassen, das Privateigentum zu rechtfertigen. Dadurch wird der Anschein erweckt, als gäbe es zeit- lose philosophische Ideen, die nicht vom Wandel der Gesellschaft berührt werden. Diese Tatsache kommt den bürgerlichen Ideologen bei ihrer Eigentums- und Staatsapologetik entgegen: Staat und Eigentum sind anscheinend in der menschlichen Natur begründet und entsprechen ihr. Die Bestimmung des parteilichen Charakters der im Laufe der geschichtlichen Entwicklung entstandenen gesellschaftlichen Ideen setzt ein konkretes Studium ihrer gesellschaftlichen Rolle und Wirksamkeit voraus. In letzter Instanz erweisen sie sich stets als Ausdruck realer gesellschaftlicher Verhältnisse und damit von Klasseninteressen geprägt. Die Ideologen vertreten stets die Interessen einer bestimmten Gesellschaftsklasse, ob sie sich dessen bewußt sind oder nicht, ob sie dies zugeben oder ob sie behaupten, allgemeinmenschliche, zeitlose Ideen zu vertreten. Es ist demnach bürgerlicher Klassensubjektivismus, wenn die bürgerlichen Ideologen vorgeben, unparteiisch nur der objektiven Erforschung der reinen Wahrheit zu dienen. Diese Pseudo-Objektivität wird Objektivismus genannt. Er ist das Gegenteil von echter Objektivität. Objektiv an die Dinge herangehen heißt sie so erfassen, wie sie wirklich sind, ohne Rücksicht auf besondere Interessen, ohne sie durch Klassensubjektivismus zu verzerren. Diese Auffassung der Objektivität als Wesenszug der Wissenschaft widerspricht nicht der von der marxistischen Philosophie geforderten Parteilichkeit, sie bildet vielmehr mit ihr eine untrennbare Einheit. Die Aufdeckung der Wahrheit über die Gesellschaft entspricht den objektiven Interessen des Proletariats, da das Proletariat historisch als der Interessenvertreter der Menschheit und der Vollstrecker der geschieht-;
Kleines Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 123 (Kl. Wb. ML Phil. DDR 1966, S. 123) Kleines Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 123 (Kl. Wb. ML Phil. DDR 1966, S. 123)

Dokumentation: Kleines Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Manfred Buhr, Alfred Kosing, 1. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1966 (Kl. Wb. ML Phil. DDR 1966, S. 1-175).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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