Kleines politisches Wörterbuch 1978, Seite 280

Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 280 (Kl. pol. Wb. DDR 1978, S. 280); Gerichte 280 Gerichte: durch Verfassung und Gesetz bestimmte staatliche und gesellschaftliche Organe der Rechtspflege, die - Rechtsprechung ausüben. Die staatlichen G. sind Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht der DDR und fest im System der Volksvertretungen verankert. Sie gliedern sich in das - Oberste Gericht der DDR, die Bezi'rks-G. und die Kreis-G., deren Richter und Schäften demokratisch gewählt werden und ihren Wählern rechenschaftspflichtig sind. Als G. für spezielle Sachgebiete gibt es ferner Militär- und Militärober-G. sowie beim Bczirks-G. Leipzig das Patent-G. In den Betrieben und Wohngebieten arbeiten - gesellschaftliche Gerichte (Konflikt- und Schiedskommissionen). Das höchste Organ der Rechtsprechung und ihrer einheitlichen Leitung ist das Oberste Gericht der DDR. In den Bezirken leitet die Rechtsprechung das Bezirks-G., das seine Aufgaben durch das Präsidium und die Senate wahrnimmt. Die Bezirks-G. üben die Rechtsprechung im Schwerpunkt als G. zweiter Instanz über angefochtene Entscheidungen der Kreis-G. aus. Das Präsidium des Bezirks-G. hat das Recht zur Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Kreis-G. Die Kreis-G. üben ihre Rechtsprechung durch Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen aus. Der demokratischen Kontrolle der G. dient die gesetzlich festgelegte Berichtspflicht der Richter der Bezirks- und Kreis-G. vor der Volksvertretung über ihren Beitrag zur gesellschaftswirksamen Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Darüber hinaus sind die G. zu einer ständigen Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen, den anderen Staatsorganen und den Wirtschaftsleitungen, den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR und den Massenorganisationen in ihrem Territorium gesetzlich verpflichtet. Gesandter: diplomatischer Vertreter der zweiten Rangklasse (nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen von 1961), meist Chef einer Gesandtschaft oder ständiger Vertreter des Botschafters in einer Botschaft. Die vollständige Bezeichnung lautet „Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter Minister“. Geschichte: Entwicklungsprozeß in Natur und Gesellschaft; im besonderen: der objektive, einheitliche, in seiner Vielfalt gesetzmäßige Entwicklungsprozeß der menschlichen Gesellschaft vom Niederen zum Höheren, ihre Entwicklung vom Entstehen des Menschen bis zur Gegenwart. Die G. vollzieht sich auf Grund objektiver Entwicklungsgesetze. Zum Unterschied von den Naturgesetzen, die sich eigenständig und unabhängig vom Willen des Menschen durchsetzen, wirken die gesellschaftlichen Gesetze nur durch die materiell bedingte Tätigkeit der Menschen. Grundlage der Erforschung der historischen Prozesse ist der ► Marxismus-Leninismus. Indem K. Marx und F. Engels aus der Vielfalt der historischen Faktoren und der gesellschaftlichen Verhältnisse die Produktionsverhältnisse als die letztlich bestimmenden gesellschaftlichen Verhältnisse erkannten, fanden sie den Schlüssel zur wissenschaftlichen Erkenntnis der G. und der Gesellschaft. Die G. ist das Ergebnis der produktiven Arbeit der - Volksmassen und ihrer auf dieser primären Tätigkeit beruhenden politischen, kulturellen und geistigen Handlungen: „Die Menschen machen ihre Geschichte, wie diese auch immer ausfalle, indem jeder seine eignen, bewußt gewollten Zwecke verfolgt, und die Resultante dieser vielen in verschiedenen Rich- tungen agierenden Willen und ihrer mannigfachen Einwirkung auf die Außenwelt ist eben die Geschichte.“ (Engels, MEW, 21, S. 297) Die Kon-;
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Dokumentation: Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, 3., überarbeitete Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1978 (Kl. pol. Wb. DDR 1978, S. 1-1076).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes zur Lösung aller politisch-operativen Aufgaben wahrgenommen werden können, soweit diese als eine abzuwehrende konkrete Gefahr zu tage treten und unabhängig davon, wie die Gefahr verursacht wurde.

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