Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1959, Seite 53

Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 53 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 53); ihrer Herkunft nach „581 Arbeiter, 106 Angestellte, 28 werktätige Bauern, 2 LPG-Bauern, 187 Mittelschichten und 2 Kapitalisten“ (!) sind. 2. Die Schöffen Mit besonderem Nachdruck weisen die sowjetzonalen Staats- und Justizfunktionäre immer wieder darauf hin, daß der wahrhaft demokratische Charakter der Zonen-Justiz darin zum Ausdruck komme, daß an der Rechtsprechung weit mehr als dies früher der Fall war und in der Bundesrepublik heute der Fall ist, das Volk beteiligt sei. Sämtliche vor dem Kreisgericht anhängigen Zivil- und Strafverfahren werden durch einen Berufsrichter und zwei Schöffen entschieden; in der ersten Instanz der Bezirksgerichte sind gleichfalls neben dem Berufsrichter Schöffen an der Urteilsfindung beteiligt. Eigenartigerweise ist aber dort, wo ein Urteil Rechtskraft erlangen muß, nämlich bei den Berufungssenaten der Bezirksgerichte und den Senaten des Obersten Gerichts, eine Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung nicht zu sehen. Zur Begründung für diese Regelung wird angeführt, daß für die kritische Nachprüfung der erstinstanzlichen Urteile „ein umfangreiches Wissen der Gesetze und der speziellen juristischen Fragen notwendig ist, das nur durch eine besondere juristische Ausbildung erworben werden kann“125). „Die Schöffen werden vom Volke gewählt“ (§ 25 GVG). Ihre Amtsperiode dauert gemäß § 35 GVG 3 Jahre. Schöffenwahlen fanden im März/April 1955 und im Februar/März 1958 statt. Nach der „Anordnung über die Durchführung der Schöffenwahlen im Jahre 1955“126) wurden die Schöffen von den Bezirks- und Kreisausschüssen der Nationalen Front vorgeschlagen und dann in Versammlungen in einzelnen Betrieben, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Wohnbezirken öffentlich gewählt. Dieses Verfahren wurde allerdings nur bei den für die Kreisgerichte vorgeschlagenen Schöffen angewandt. Die Kandidatenliste dieser Schöffen wurde veröffentlicht, während die für die Bezirksgerichte vorgesehenen Schöffen nicht bekanntgegeben wurden und deren Wahl in Form einer en-bloc-Abstimmung über die Gesamtliste durch den Bezirkstag erfolgte. Es ist damit das Bestreben erkennbar, die Namen der Schöffen, die an den mit politischen und wirtschaftspolitischen Sachen befaßten Bezirksgerichten tätig sind, möglichst nicht bekannt werden lassen. Die Schöffenwahlen 1958 wurden nach der „Anordnung über die Durchführung der Schöffenwahlen im Jahre 125) „Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik“, 3. Beiheft zur Schöffenzeitschrift, herausgegeben vom Justizministerium der „DDR“ im Dezember 1956, S. 48. 126) АО., vom 10.1.1955, GBl. S. 9. 53;
Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 53 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 53) Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 53 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 53)

Dokumentation: Bonner Berichte aus Mittel- und Ostdeutschland, Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Walter Rosenthal, Prof. Dr. Richard Lange, Prof. Dr. Arwed Blomeyer, 4., überarabeitete Auflage, Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn/Berlin 1959 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 1-206).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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