Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1959, Seite 42

Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 42 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 42); Der Staatsanwalt in der Sowjetzone war nach amtlicher sowjetzonaler Meinung schon vorher „in vollendeter Weise Hüter der Gesetze, Hüter der Rechte der Bürger vor Verletzungen, Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit schlechthin, für deren Wahrung er die volle Verantwortung trägt“98 *), er war nicht mehr ein „Büttel reaktionärer Machthaber, dazu bestimmt und bereit, der ungeheuren Mehrheit des schaffenden Volkes den Willen der verschwindenden Minderheit der Besitzer der Produktionsmittel aufzuzwingen“98). Die der Staatsanwaltschaft übertragene „Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik“ bedeutete etwas völlig Neues, was sich rein äußerlich in der Schaffung der Abteilung „Allgemeine Aufsicht“ zeigte. Der Staatsanwalt kann im Rahmen der „Allgemeinen Aufsicht“ schriftliche und mündliche Berichte von den in § 10 StAGes. genannten Institutionen verlangen. Wenn er nach einer bei ihm vorgetragenen Beschwerde eines Bürgers auf eine ungesetzliche Anordnung oder Handlung eines Funktionärs des Staatsapparates stößt, erhebt er Einspruch und verlangt die Beseitigung der Ungesetzlichkeit. Man mag also, wenn man will, in dieser neuen Funktion der Staatsanwaltschaft einen Ersatz für die trotz positiver Vorschrift in der Verfassung nicht bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit sehen. Ein echter Ersatz kann es nicht sein, denn der Staatsanwalt kann niemals von sich aus die ungesetzliche Maßnahme aufheben oder abändem (§ 14 StAGes.). Gibt das mit dem Einspruch angegangene Staatsorgan diesem Einspruch nicht statt, dann wird die Auseinandersetzung auf die nächst höhere Ebene verlegt. Hier zeigt sich aber, daß letzten Endes nicht die Staatsanwaltschaft die entscheidende Machtposition hat: Die höchste Ebene, auf der solche Auseinandersetzungen ausgetragen werden können, wäre die des Generalstaatsanwalts und eines Ministeriums, dessen Chef Mitglied des Ministerrates ist, dem der Generalstaatsanwalt unmittelbar untersteht. Wenn also der Ministerrat die Meinung der Staatsanwaltschaft über das Vorliegen einer Gesetzesverletzung nicht teilt, kann er den Generalstaatsanwalt anweisen, den Einspruch zurückzunehmen, und alles ist erledigt. Die Exekutive hat nun einmal den stärkeren Arm. In Fällen, in denen der Staatsanwalt einen Einspruch nicht erheben kann sei es, weil es sich nicht um eine „ungesetzliche Anordnung pp. eines Organs der staatlichen Verwaltung oder der Wirtschaft“ oder um eine ungesetzliche Handlung eines „Funktionärs des Staatsapparates“ handelt, sei es, weil keine Anordnung oder Handlung, sondern nur eine „gesetzwidrige Untätigkeit eines Staatsorgans“ vorliegt soll der Staatsanwalt mit 98) So Melsheimer in „Neue Justiz“ 1950, S. 6. 42;
Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 42 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 42) Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 42 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 42)

Dokumentation: Bonner Berichte aus Mittel- und Ostdeutschland, Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Walter Rosenthal, Prof. Dr. Richard Lange, Prof. Dr. Arwed Blomeyer, 4., überarabeitete Auflage, Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn/Berlin 1959 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 1-206).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den ausgelieferten Nachrichten um Informationen handelt, die auf Forderung, Instruktion oder anderweitige Interessenbekundung der Kontaktpartner gegeben werden, inhaltlich deren Informationsbedarf entsprechen und somit obj ektiv geeignet sind, zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an Konzerne, deren Verbände Vertreter kann künftig als Spionage verfolgt werden, ohne daß der Nachweis erbracht werden muß, daß diese eine gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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