Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1959, Seite 187

Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 187 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 187); folgendermaßen: Die Frau sei noch jung und trotz der Kinder durchaus in der Lage, selbst Unterhalt zu verdienen. Bei der „Hemmungslosigkeit und Hartnäckigkeit, mit der der Mann fast in der gesamten Zeit der Ehe sein ehebrecherisches Verhalten durchgeführt und beibehalten hat“, bestehe kein Grund zur Aufrechterhaltung der Ehe. Auch das Interesse der Kinder stehe nicht entgegen; von einem Elternhaus könne nicht gesprochen werden, die Trennung sei „oftmals zuträglicher“. Ihre Nachteile könne die Erziehung bei den „Jungen Pionieren“ ausgleichen. Materiellen Schaden hätten die Kinder auch dann nicht, wenn nun der Vater mit Wiederheirat sein uneheliches Kind legitimiere, denn nach Artikel 33 der Ver- fassung seien eheliche und uneheliche Kinder gleich zu behandeln225). Die VO über Eheschließung und Ehescheidung hat die „sozialistische“ Auffassung von der Ehe in der Präambel proklamiert: „In der Deutschen Demokratischen Republik ist die Ehe eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die, gegründet auf Gleichberechtigung, gegenseitige Liebe und Achtung, der gemeinsamen Entwicklung der Ehegatten und der Erziehung der Kinder im Geiste der Demokratie, des Sozialismus, des Patriotismus und der Völkerfreundschaft dient. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik schützt und festigt die Entwicklung einer gesunden Ehe und Familie. Ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe widerspricht den moralischen Anschauungen der Werktätigen “ Das unter diesen schönen Grundsätzen stehende Scheidungs- und Aufhebungsrecht ist in einem einzigen Paragraphen zusammengedrängt: § 8 Scheidung der Ehe (1) Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn ernstliche Gründe hierfür vorliegen und wenn das Gericht durch eine eingehende Untersuchung festgestellt hat, daß die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Dabei hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob die Folgen der Scheidung für den anderen Teil eine unzumutbare Härte bedeuten und ob das Wohl der minderjährigen Kinder einer Scheidung entgegensteht. (2) Die eine Scheidung rechtfertigenden Umstände können auch vor der Eheschließung eingetreten sein.“ Der Inhalt der Vorschrift, die sich treu an den Beschluß des Plenums des OG der UdSSR vom 16. September 1949 hält226), ist nicht sehr 225) OGZ 1, 133 = NJ 1951, S. 367; ebenso KG, NJ 1952, S. 89. 226) „Nur dann kann das Gericht die Ehe scheiden, wenn es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu der Überzeugung gelangt, daß die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens auf gründlich durchdachte Forts. Seite 188 187;
Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 187 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 187) Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 187 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 187)

Dokumentation: Bonner Berichte aus Mittel- und Ostdeutschland, Justiz in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Walter Rosenthal, Prof. Dr. Richard Lange, Prof. Dr. Arwed Blomeyer, 4., überarabeitete Auflage, Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn/Berlin 1959 (Just. SBZ Dtl. DDR BMG BRD 1959, S. 1-206).

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