Staat und Recht 1968, Seite 1124

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1124 (StuR DDR 1968, S. 1124); tät zu analysieren. Hier können nur die Fragen behandelt werden, die für das ländliche Genossenschaftswesen besonders relevant' sind. 1. Mit dem neuen Genossenschaftsgesetz sollen die Genossenschaften stärker als bisher der rechtlichen Ausgestaltung der sogenannten Kapitalgesellschaften, besonders aber der Aktiengesellschaft, angeglichen werden. Als Zweck dieser Änderung wird u. a. die Möglichkeit weiterreichender Verflechtungen der Genossenschaften mit kapitalistischen Unternehmen in Industrie und Handel angestrebt,26 die den letzteren einen verstärkten Einfluß auf die Genossenschaften, z. B. bei der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, und damit auf die Landwirtschaft überhaupt ermöglichen soll. Das Genossenschaftsrecht soll die juristischen Voraussetzungen schaffen, um die finanziellen Grundlagen der Genossenschaften zu stärken, und damit gleichzeitig dem Finanzkapital noch ungehinderter Eingang in den genossenschaftlichen Bereich verschaffen. Außerdem wird angestrebt, durch verstärkten Ausbau genossenschaftlicher Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH den Einfluß der Bauern auf die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen weiter zurückzudrängen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder GmbH soll der „Stärkung des Managements“27, d. h. der Ausschaltung jeglicher demokratischer Mitwirkung der Genossenschaftsmitglieder bei der Leitung der genossenschaftlichen Unternehmen dienen; der nach dem Genossenschaftsgesetz in den Genossenschaften theoretisch mögliche ausgedehnte Kompetenzbereich der Generalversammlung soll weitgehend ausgeschaltet werden. 2. Die reaktionäre Reform des westdeutschen Genossenschaftsrechts zielt insgesamt auf den radikalen Abbau der formal noch bestehenden innergenossenschaftlichen Demokratie. Das „Management“, die Herrschaft der leitenden Organe der Genossenschaften unter weitgehender Ausschaltung der Generalversammlung der Mitglieder, soll gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll nach dem Gesetzentwurf künftig dem Vorstand der Genossenschaft ähnlich wie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft eine überragende Stellung eingeräumt werden. Fungierte bisher wenigstens formal die Generalversammlung als oberstes Organ der Genossenschaft und kontrollierte der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Geschäftsführer, so sollen künftig die Kompetenzen dieser beiden Organe bedeutend beschränkt werden. Dem Vorstand wird eindeutig das Übergewicht im genossenschaftlichen Leitungssystem eingeräumt. Er soll künftig die Genossenschaft unter eigener Verantwortung leiten. Generalversammlung und Aufsichtsrat sollen dem Vorstand nur noch Weisungen hinsichtlich der beabsichtigten Geschäftspolitik und anderer grundsätzlicher Fragen der künftigen Geschäftsführung erteilen dürfen. Das würde bedeuten, daß dem Vorstand „lediglich bei Entscheidungen von weittragender Bedeutung ein Rahmen abgesteckt werden kann, der aber bei den Entscheidungen über Fragen des Wirtschaftsalltags völlig autonom ist“28. Die Rechte der Generalversammlung werden dahin begrenzt, daß diese abgesehen von den genannten Grundsatzfragen über Einzelheiten der Geschäftsführung nur entscheiden kann, wenn das der Vorstand verlangt.29 Der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat werden damit Eingriffe in die laufende Geschäftstätigkeit der Genossenschaft völlig abgeschnitten. Von gebeitet (vgl. A. V. Hülle, „Die ländlichen Genossenschaften im Aufbau der europäischen Landwirtschaft“, ZGenW, 1967, S. 162). 26 vgl. W. Schopen, a. a. O., S. 173. 27 a. a. O., S. 174 28 E. Pabsch, Die ländlichen Genossenschaften in der Verbundwirtschaft. Berichte über Landwirtschaft, Hamburg 1963, S. 75 29 vgl. a. a. O., S. 75 f. 1124;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1124 (StuR DDR 1968, S. 1124) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1124 (StuR DDR 1968, S. 1124)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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