Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 114

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 114 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 114); bzw. Verteidiger zu Schadensersatzansprüchen ist auch deswegen bedeutsam, weil unter dem Aspekt der Erziehung und Überzeugung im sozialistischen Strafverfahren der Wiedergutmachung besondere Bedeutung zukommt. In seinen Schlußausführungen soll der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zur anzuwendenden Strafe und auch zu den erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten Stellung nehmen und Vorschläge unterbreiten bzw. Anträge stellen. Dabei kann er auf die Notwendigkeit einer Gerichtskritik hinweisen und zum vorliegenden Schadensersatzantrag Stellung nehmen. Grundlage für die Ausführungen ist der Auftrag des Kollektivs bzw. gesellschaftlichen Organs, von dem der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger beauftragt wurde, und das Ergebnis der Beweisaufnahme, d. h., der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger kann nicht schematisch einfach das vortragen, was in der Beratung im Kollektiv festgelegt worden ist. Deswegen sollte auch künftig, entsprechend dem sowjetischen Vorbild, geregelt werden, daß der gesellschaftliche Ankläger von der gesellschaftlichen Anklage Abstand nehmen kann, wenn in der Beweisaufnahme neue, entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließende oder wesentlich mindernde Umstände festgestellt wurden. Entsprechendes gilt für den gesellschaftlichen Verteidiger.103 Dieser sollte berechtigt sein, von 103. Im Art. 250 der Strafprozeßordnung der RSFSR heißt es u. a.: „Der gesellschaftliche Ankläger ist berechtigt, die Beschuldigung fallenzulassen, wenn das Material der gerichtlichen Untersuchung dies rechtfertigt.“ In der sowjetischen Literatur wird darauf hingewiesen, daß er sich in diesem Fall an seine Organisation wenden soll. Wenn das im Prozeßverlauf jedoch nicht möglich ist, muß er in eigener Verantwortung handeln. Für den gesellschaftlichen Verteidiger ist im Gesetz eine Möglichkeit, von der Verteidigung zurückzutreten, nicht vorgesehen. Er kann, wie der gesellschaftliche Ankläger, nur in Übereinstimmung mit den Vollmachten handeln, die er von seiner Organisation erhalten hat. Sawizki ist jedoch der Meinung, daß der gesellschaftliche Verteidiger seine Funktion niederlegen kann, wenn dem Kollektiv nicht alle Umstände der Tat bekannt waren und die Verteidigung nicht mehr mit den Interessen des Kollektivs übereinstimmt. Vgl. W. Sawizki, „Der gesellschaftliche Verteidiger am Sowjetgericht“, Sowjetjustiz, 1963, Nr. 5, S. 7 (russ.). Galperin/Poloskow vertreten ebenfalls diese Möglichkeit, weil der gesellschaftliche Verteidiger das Kollektiv vertritt und seine Tätigkeit keine Realisierung des verfassungsmäßigen Rechts des Angeklagten auf Verteidigung darstellt. Kann das Kollektiv nicht befragt werden, so muß die Entscheidung vom gesellschaftlichen Verteidiger selbst getroffen werden. Sie schlagen vor, daß das Gericht in diesem Fall verpflichtet wird, die ursprünglichen Ansichten des Kollektivs und die Motivierung der neuen Entscheidung des gesellschaftlichen Verteidigers zu prüfen und bei der Findung des Urteils zu berücksichtigen. Vgl. I. M. Galperin/F. A. Poloskow, Die Teilnahme der Öffentlichkeit am sowjetischen Strafprozeß, Moskau 1961 (russ.), und auch P. P. Jakimov, Der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger, Moskau 1962, S. 35 (russ.). In der CSSR vertritt V. Hornof die Meinung, daß die gesellschaftliche Organisation den gesellschaftlichen Verteidiger abberufen und damit auf eine gesellschaftliche Verteidigung verzichten kann, wenn es die geänderte Sachlage er- 114;
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Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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