Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 21

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 21 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 21); EINLEITUNG § 1 Der Begriff des Strafrechts und der Gegenstand der sozialistischen Strafrechtswissenschaft Literatur: I. Andrejew / L. Lerneil / J. SawicJci, Das Strafrecht der Volksrepublik Polen, Allgemeiner Teil, S. 21 bis 24. I. Der Begriff des Strafrechts Das Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die bestimmte, die Interessen der jeweils herrschenden Klasse gefährdende Handlungen als verbrecherisch verbieten, für ihre Begehung bestimmte staatliche Zwangsmaßnahmen, Strafen, androhen und den zuständigen Straforganen die Rechtsbefugnis zur Anwendung dieser Strafen gegen den Rechtsverletzer verleihen. Es ist darauf gerichtet, die ökonomischen, politischen und sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse der gegebenen Klassenordnung zu sichern und zu festigen. Strafrecht, Verbrechen und Strafe sind daher die grundlegenden strafrechtlichen Kategorien. 1. Das Strafrecht besteht aus Rechtsnormen, die eine spezifische Ausgestaltung erhalten haben und Strafrechtsnormen genannt werden. Eine vollständige Strafrechtsnorm besteht aus zwei miteinander verbundenen Teilen. Ein Teil, der Tatbestand, beschreibt ein bestimmtes menschliches Verhalten, Verbrechen genannt. Im anderen Teil, in der Strafdrohung, wird eine bestimmte Zwangsmaßnahme, Strafe genannt, für das Begehen einer derartigen Handlung angedroht. Beschränkt man sich darauf, die äußere Gestalt des Strafrechts zu beschreiben, so kann man es als eine Summe von Rechtsnormen bezeichnen, die bestimmen, welche Handlungen strafbar (Verbrechen) sind und welche Strafen für ihre Begehung eintreten. Von seiner äußeren Gestalt hat das Strafrecht seine verschiedenen Namen erhalten. Auf die Strafdrohung weisen der gegenwärtige Name 21;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 21 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 21) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 21 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 21)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X