Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 12

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 12 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 12); kleineren Parteien Anlaß geben, sich noch nominieren zu lassen. Deshalb bestehen wir als CDU-Fraktion auf dem gestellten Antrag. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Das würde allerdings jetzt bedeuten, daß wir tatsächlich Gesetzestexte durchgehen müssen, Termine ändern müssen. Das ist nicht anders zu machen, es sei denn, wir fassen einen Grundsatzbeschluß und geben das irgendwo in Auftrag. Bitte schön, Abg. de Maiziere. Abg. de Maiziere (CDU): Es geht konkret um die 30-Tage-Frist, die im § 11 Abs. 3 des Wahlgesetzes genannt ist. Hier war vorhin davon die Rede, daß die Frist Dienstag nach Ostern sein sollte. Das hieße, daß die Änderung lauten müßte: „Die Wahlvorschläge sind spätestens 18 Tage vor dem Wahltag bei der Wahlkommission einzureichen.“ Der schriftliche Antrag ist überfraktionell erarbeitet worden und lautet: „Die Volkskammer möge in Abänderung von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahl zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai vom 6. März 1990 beschließen.“ Und dann: „Die Wahlvorschläge sind spätestens 18 Tage vor dem Wahltag bei der Wahlkommission einzureichen.“ t Und es wäre dann meines Erachtens ein Leichtes für unser nun besetztes Präsidium, den Staatsratsbeschluß dahingehend zu ändern, damit dieser Beschluß unverzüglich in Kraft treten kann. Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Das ist richtig. Aber im Wahlgesetz stehen nun noch weitere Termine, was die Einspruchsfristen und dergleichen anbetrifft. Abg. de Maiziere (CDU): Die Einspruchsfristen binden aber, wenn ich das richtig im Kopf habe, an den Einreichungstermin an und werden von daher dadurch nicht berührt. Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner : So ist es. Da sind weitere Termine im Wahlgesetz genannt. Wir sind es hier durchgegangen. Das betrifft nicht nur den § 11, wo die 30 Tage genannt sind, sondern es betrifft nachher auch weitere Paragraphen. Diese Einspruchsfrist von 21 Tagen, die eben erwähnt worden ist, steht ja auch im Wahlgesetz, und die wäre ja dann länger als diese Antragsfrist. Das ist das Problem. Jedenfalls müßte das noch einmal auf die Folgen kontrolliert werden. Wir sind jetzt noch einmal an dem gleichen Punkt angekommen, an dem wir vor Beginn der Pause waren. Wir dachten, wir hätten das in der Pause geklärt. Abg. Prof. Dr. Heuer (PDS): In § 13 steht: 12 „Die zuständige Wahlkommission legt spätestens 18 Tage vor dem Wahltag verbindlich fest “ Das wären dann 9 Tage oder so, und das ist alles sehr kurz. Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Und das geht noch weiter. In § 13 steht auch noch in Abs. 3, daß bis zum 10. Tag vor dem Wahltag das Recht, Kandidaten zu nominieren, nominierte Kandidaten von einer Liste zu nehmen usw., besteht. Das ist auch ein Termin, den das betrifft. Abg. Prof. Dr. Heuer (PDS): Vielleicht könnte man die Verlängerung etwas kürzen, damit wir bis zum 6. Mai überhaupt noch in die Reihe bringen können, daß wir also nicht auf dieser langen Dauer bestehen. Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Danke schön. Zur Geschäftsordnung der Abgeordnete Natzius von der SPD. Abg. Natzius (SPD): Ich bin nicht bereit, die redaktionelle Bearbeitung dieses Antrages in diesem Gremium jetzt und hier so mitzumachen, sondern bitte darum, daß das extern gemacht wird und die Debatte an dieser Stelle in dieser Form abgebrochen und die Tagesordnung weiter bearbeitet wird und dann, wenn eine beschließbare Vorlage da ist, darüber abgestimmt wird. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Dieser Geschäftsordnungsantrag bedeutet, daß Sie darum bitten, daß zu diesem Antrag ein ergänzender Text mit weiteren Terminänderungen erarbeitet wird. Dazu müßten wir die Sitzung unterbrechen. Wer will zu dem Geschäftsordnungsantrag sprechen? Abg. de Maiziere (CDU): Ich sehe es auch so, daß wir nicht all diese Fristenfragen jetzt hier klären können. Ich denke, wir könnten uns helfen, inde wir sagen: Diese 30-Tage-Frist in §11 Abs.3 wird aufgehoben und wir stellen einfach fest: „wird verkürzt“. Und wir könnten dann bei der Sitzung in der kommenden Woche ein Bündel von Terminen und Gesetzesänderungen vorlegen, die dann ineinander stimmig sind. (Vereinzelt Beifall bei der CDU) Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Also, das würde folgendes bedeuten: Bis zum nächsten Donnerstag tritt noch keiner der nächsten Termine ein, wenn ich das jetzt richtig übersehe, weil 18 Tage dann als nächstes kommt. Mit anderen Worten: Wir brauchten heute für den dringenden Fall nur den Termin von vier Wochen, also den 6. April, als Einreichungstermin aufzuheben und könnten die nächsten Termine dann in der nächsten Volkskammersitzung in einer abgestimmten Gesetzesvorlage vorlegen. Das würde allerdings auch bedeuten, daß der Termin für die Einreichung dann auf alle Fälle bis zur nächsten Volkskammersitzung verlängert ist. Das heißt also, eine Woche hätten alle noch Zeit, entsprechende Änderungen einzureichen. Der frühestmögliche festzusetzende Termin ist dann der Termin der nächsten Sitzung der Volkskammer. Ist die Sachlage klar? (Zurufe: Jawohl);
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 12 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 12) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 12 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 12)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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