Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 398 (NJ DDR 1990, S. 398); 398 Neue Justiz 9/90 Schuldner und dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, zuzustellen (§ 4 Abs. 3). Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen. Der vorgeschriebene Inhalt des Eröffnungsbeschlusses umfaßt ein Verfügungsverbot für den Schuldner, die Bestellung eines Verwalters, die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Verwalter anzumelden - nicht beim Gericht wie nach § 139 KO! -, sowie ein Verbot an alle, ihre noch ausstehenden Leistungen an den Schuldner zu erbringen (§ 5). Der Eröffnungsbeschluß, wird dem Schuldner, dem Verwalter und von diesem allen bekannten Gläubigem und Schuldnern zugestellt. Er ist öffentlich bekannt zu machen.17 Der Beschluß ist weiter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und den Kreditinstituten des Schuldners zu übersenden. Mit der Übermittlung des Beschlusses an das Postamt des Schuldners kann eine Postsperre verbunden werden, also die Anordnung des Gerichts, daß die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Verwalter ausgehändigt werden sollen. Des weiteren ist eine Übersendung an die registerführenden Behörden (Handelsregister, Grandbuch, Vereinigungsregister) vorgesehen, mit dem Ersuchen, die Eröffnung der Gesamtvollstreckung in das Register einzutragen und dadurch den guten Glauben Dritter auszuschließen (§ 6). Wirkungen der Eröffnung Mit dem Zeitpunkt, der im Eröffnungsbeschluß genannt ist, wird die Pfändung des Vermögens des Schuldners wirksam. Das damit ausgesprochene Verfügungs- und Veräußerangsverbot erstreckt sich auf das gesamte pfändbare Vermögen, alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen und alle von ihm genutzten Grundstücke und Gebäude (§ 7 Abs. 1, 2). Der Eröffnungsbeschluß hat weiter die Wirkung, daß alle vor der Eröffnung gegen den Schuldner eingeleiteten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ihre Wirksamkeit verlieren (§ 7 Abs. 3). In diesem Punkt wird dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger weitergehend Rechnung getragen als im bundesdeutschen Konkurs- und Vergleichsrecht.18 Leistungen, die nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung an den Schuldner erfolgen, befreien den Leistenden nur, wenn sie in das verwaltete Vermögen gelangen (§7 Abs. 4).19 Wenn zur Zeit der Verfahrenseröffnung eine Aufrechnungslage bestand, kann die Aufrechnungserklärung auch noch während des Verfahrens abgegeben werden (§ 7 Abs. 5). Das entspricht dem Grundsatz des § 53 KO. Die Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch § 54 KO und die Einschränkung dieser Möglichkeiten durch § 55 KO sind nicht ausdrücklich in die GesVVO übernommen worden. Soweit diese Einzelbestimmungen aber auf gemeinsamen Grundgedanken des Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahrens beruhen, wird man sie auch in der DDR zur ergänzenden Auslegung der Aufrechnungsvorschrift heranziehen können. Unterbrechung des Verfahrens Durch die 2. VO über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GB1.I Nr. 45 S. 782) wurde die Möglichkeit eröffnet, ein Gesamtvollstreckungsverfahren, das gegen ein Unternehmen beantragt worden ist, zu unterbrechen, wenn die Treuhandanstalt, Banken oder andere natürliche oder juristische Personen eine Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens geben. Die Unterbrechung soll dazu dienen, Zeit zu gewinnen, um Maßnahmen zur Fortführung des Unternehmens zu beschließen und durchzuführen, vor allem auch, um Arbeitsplätze zu erhalten. Voraussetzung für die vom Gericht zu beschließende Unterbrechung ist die mit der Stellung einer Garantie übernommene Verpflichtung des Garantiegebers, die Erfüllung von Verpflichtungen des Unternehmens aus bestehenden oder neu eingegangenen Verträgen zu garantieren (vgl. §§ 3 und 7 der 2. VO). Die Unterbrechung des Verfahrens kann für einen Zeitraum von 3 Monaten beantragt und beschlossen werden. Bei treuhänderisch verwalteten Wirtschaftseinheiten ist in jedem Falle die Treuhandanstalt zur Verfahrenseröffnung zu hören. Die vom Gericht beschlossene Unterbrechung bewirkt eine befristete Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Sanierung und der Wiederherstellung der Liquidität des Unternehmens. Je nach der Lage können weitere Sicherangsmaßnahmen beschlossen werden (vgl. § 9). Außerdem besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Garantiegebers die Unterbrechung um weitere drei Monate zu verlängern. Diesem Antrag ist jedoch ein Konzept für die Sanierung des Unternehmens beizufügen (vgl. § 6 der 2. VO). Stellung und Aufgaben des Verwalters Allgemeines Der Verwalter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfassung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens und die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger, Alle diese Aufgaben können von ihm übernommen werden, da mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung alle Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf ihn übergehen. Er ist berechtigt und verpflichtet, das Vermögen des Schuldners unverzüglich in Besitz zu nehmen und im Interesse der Gläubiger des Schuldners zu verwalten; er darf durch Verkauf oder in anderer Weise über das Vermögen verfügen (§ 8 Abs. 2). Er ist allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Der Verwalter erhält eine vom Gericht festgesetzte Vergütung, deren Höhe in der Verordnung nicht näher bestimmt ist.20 Bestellung und Abberufung Der Verwalter wird vom Gericht mit der Eröffnung des Verfahrens bestellt. Es soll sich nach § 5 Ziff. 2 um eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigem unabhängige Person handeln. Für seine Tätigkeit wird er durch eine Ernennungsurkunde legitimiert. Es handelt sich zunächst um eine vorläufige Bestellung, da die erste Gläubigerversammlung einen anderen Verwalter wählen kann (§ 15 Abs. 3). Aber auch in diesem Fall ist wieder eine Bestellung durch das Gericht erforderlich, die nur versagt werden kann, wenn der Gewählte nicht geeignet erscheint. Die Vermögensverwaltung durch den Verwalter unterliegt der Aufsicht durch das Gericht, das bei Vorliegen eines wichtigen Grandes den Verwalter abberufen und durch einen anderen ersetzen kann (§ 8 Abs. 3). Anhängige Prozesse Der Verwalter kann nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual über das der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners verfügen. Neue Prozesse in bezug auf dieses Vermögen sind ausschließlich vom Verwalter und gegen ihn zu führen. Bereits anhängige Prozesse werden gemäß §71 ZPO unterbrochen. Es obliegt der Entscheidung des Verwalters, ob er einen vom Schuldner begonnenen Aktivprozeß aufnimmt oder ablehnt; je nach dieser Entscheidung sind von ihm entsprechende Anträge an das Gericht zur Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Prozesse, die Ansprüche gegen den Schuldner betreffen, können grundsätzlich nicht aufgenommen werden, da die Gläubiger ihre Forderungen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nur nach den Vorschriften der Verordnung geltend machen können.21 Gegenseitige Verträge Aufgrund seiner Verfügungsbefugnis steht dem Verwalter auch die Entscheidung über die weitere Behandlung der gegenseitigen Verträge zu, die im Zeitpunkt der Eröffnung der Gesamtvollstreckung bestanden. War ein Vertrag vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Verwalter wählen, ob er die Erfüllung fordert oder ablehnt. Im ersten Fall ist die Gegenleistung voll aus dem verwalteten Vermögen zu erbringen, im letzten Fall hat die andere Partei nur eine nicht bevorrechtigte Forderung (§ 9 Abs. 1). Vorbild für diese Regelung ist § 17 KO. 17 Vgl. dazu §41 ZPO. 18 Pfändungen vor der Verfahrenseröffnung können nach der Konkursordnung nur über das Anfechtungsrecht wirkungslos gemacht werden, nach der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGB1.I S.321; RGBl. III 311-1) nur über die „Rückschlagsperre“ des § 28 VerglO. 19 § 8 KO enthält eine ähnliche, aber stärker differenzierende Lösung. 20 Dies kann in Durchführungsbestimmungen des Ministers der Justiz nachgeholt werden. 21 Vgl. §12 KO, Die Ausnahmen, die §11 KO für die Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen, von Ansprüchen gesicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung und von Massenansprüchen festlegt, wird man auch im Rahmen der GesVVO zulassen können, da sie aus den allgemeinen Grundsätzen der Regelung folgen. Es wäre z.B. wenig sinnvoll, dem Eigentümer einer an den Schuldner vermieteten Sache die Aufnahme eines unterbrochenen Herausgabeprozesses zu untersagen, obwohl die GesVVO eine Herausgabeklage des Eigentümers ausdrücklich gestattet (§ 12 Abs. 1).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 398 (NJ DDR 1990, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 398 (NJ DDR 1990, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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