Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 357 (NJ DDR 1990, S. 357); Neue Justiz 8/90 357 die speziell auf den Gebieten des Agrar-, Boden- und Umweltrechts unseren Mitgliedern die Möglichkeit eröffnen, sich mit den neuen Rechtsvorschriften und Wirkungsmechanismen vertraut zu machen. Wir haben mit dieser spezialisierten Fortbildung schon gute Ergebnisse erreicht; vor allen Dingen auch vielen „Agrarjuristen“ die Angst vor der Zukunft genommen. Dazu konnten und können wir uns auf die Unterstützung der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht aus der BRD verlassen. Wir werden uns auch weiterhin bemühen, auf diesem wichtigen Gebiet mitzuwirken. W. B arran, Vorsitzender der Gesellschaft für Agrarrecht der DDR e.V. Die Gesellschaft für Agrarrecht der DDR e.V. wurde am 3. April 1990 gegründet. Sie hat den Zweck, die Entwicklung des Agrar-, Boden- und Umweltrechts zu fördern und die Berufsinteressen der Agrarjuristen zu vertreten. D.Red. Rechtsprechung Strafrecht * 1 §80 Abs. 3 Ziff. 5 StGB; §§122 a, 126 StPO; Art. 33 Abs. 2 Verf.; Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verf. vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299). 1. Nach dem Wortlaut des § 122 a StPO kann in Durchführung von Rechtshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen der Auslieferungshaft die Haft ausschließlich gegen Ausländer angeordnet werden. 2. Zur Gewährung direkter Rechtshilfe der Gerichte und Staatsanwaltschaften der DDR für die Bundesrepublik Deutschland nach innerstaatlichen Grundsätzen bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (hier: direkte Verkündung des Haftbefehls des Bundesgerichtshofs). Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 27. Juni 1990 - BSR 172/90. In der Ermittlungssache gegen Susanne Albrecht hat das Stadtgericht Berlin beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird die Anordnung von Auslieferungshaft gegen die Beschwerdeführerin aufgehoben. 2. Auf Antrag des Generalstaatsanwalts von Berlin ist der Beschwerdeführerin unverzüglich der Haftbefehl des Bundesgerichtshofs der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Januar 1984 zu verkünden. Begründung: Mit dem durch die Beschwerde angefochtenen Haftbefehl hat das Stadtbezirksgericht die Auslieferungshaft gegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung angeordnet, es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gemäß § 122 a StPO, dringender Tatverdacht von in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Verbrechen sowie die Haftgründe nach § 122 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StPO vor. Die dagegen gerichtete fristgemäß eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin mußte zunächst zur Aufhebung der angeordneten Auslieferungshaft führen. Nach dem Wortlaut von § 122 a StPO kann in Durchführung von Rechtshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen der Auslieferung die Auslieferungshaft ausschließlich gegen Ausländer angeordnet werden. Ausländer im Sinne des Strafgesetzbuches der DDR ist gemäß § 80 Abs. 5 StGB, wer nicht Bürger der DDR ist. Diese Rechtslage war z. Z. der Begehung der Straftaten sinngemäß gleich. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR vom 9. Oktober 1980 ist sie keine Ausländerin, sondern Bürgerin der DDR deutscher Nationalität seit 9. Oktober 1980 im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 20. Februar 1967 (GBl. I Nr. 2 S. 3) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 der Verfassung der DDR. Im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist sie deutsche Staatsangehörige. Eine dritte Staatsangehörigkeit besitzt sie nicht. Aus keiner rechtlichen Sicht ist die Beschwerdeführerin mithin gegenwärtig Ausländerin. Davon geht auch der Generalstaatsanwalt von Berlin aus, wie sich aus den gemäß § 177 StPO eingeholten Stellungnahmen vom 18. und 19. Juni 1990 zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt. Die gleichwohl beantragte und antragsgemäß angeordnete Auslieferungshaft verletzt expressis verbis das Gesetz. Sie kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Die Prüfung, ob gesetzliche Haftgründe außerhalb von § 122 a StPO für den von einem Gericht innerhalb der DDR erlassenen Haftbefehl vorhanden sind und dieser dann etwa dahingehend ab-zuändem oder zu erlassen wäre, daß die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nunmehr auf die allgemeinen Voraussetzungen dafür gegründet wird (§ 122 StPO), hat ergeben: Es liegen sowohl dringende Verdachtsgründe als auch Fluchtverdacht und Verdunkelungsgefahr (§ 122 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 StPO) vor. Ferner bilden Verbrechen den Gegenstand des Verfahrens (§ 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Die dringenden Verdachtsgründe und die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft ergeben sich schlüssig und prüfungsfähig aus der Begründung des Haftbefehls des Bundesgerichtshofs (BGH) der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht stützen, hat der Generalbundesanwalt nachgeliefert. Die dem Haftbefehl des BGH zugrunde liegenden Beschuldigungen stellen zumindest teilweise, nämlich soweit sie die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Tötung des Bankpräsidenten Ponto und an dem Anschlag auf die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe mit einem Flächenschußgerät betreffen, auch nach geltendem materiellen DDR-Strafrecht Verbrechen (Mittäterschaft an Mord gemäß §112 Abs. 1 StGB und Beihilfe zu versuchtem Mord mit gemeingefährlichen Mitteln gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 StGB) dar. Zur Zeit der Begehung dieser Straftaten war die Beschwerdeführerin noch nicht Bürgerin der DDR. Wegen der außerhalb der DDR begangenen Straftaten kann sie jedoch gemäß § 80 Abs. 3 Ziff. 5 StGB in der DDR zur Verantwortung gezogen werden, weil sie sich auf dem Gebiet der DDR befindet, die Handlungen sowohl nach dem Strafrecht der DDR als auch am Orte ihrer Begehung mit Strafe bedroht sind und keine Auslieferung (aus den obigen Gründen) erfolgt (stellvertretende Strafrechtspflege). Die gegenwärtige Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin kann dem nicht entgegengesetzt werden, weil der Wechsel der Staatsbürgerschaft nach der Tat keine Freisetzung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit bedeutet. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand liegen auch die weiteren - allgemeinen - Voraussetzungen für die Strafverfolgung auf dem Gebiet der DDR vor. So sind die Verbrechen, derer die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt ist, gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 5 StGB erst in 25 Jahren seit Beendigung der Straftaten, mithin nicht vor 2002 verjährt, wurden sie weder in der DDR noch in der Bundesrepublik von einer Amnestie oder Begnadigung erfaßt (Art. 74 Abs. 2 Verfassung der DDR), hat noch kein Gericht wegen der gegenständlichen Handlungen rechtskräftig entschieden (§ 14 Abs. 1 StPO), ist zur Strafverfolgung ein Strafantrag (§ 2 StGB) nicht erforderlich, sondern handelt es sich um Offizialdelikte, und liegt keine Immunität der Beschwerdeführerin vor (§ 56 GVG), die sie der Rechtsprechung der Gerichte der DDR entziehen würde. Obwohl also Straftatverdacht von Verbrechen und Voraussetzungen der Strafverfolgung nach dem Strafrecht der DDR vorliegen, hat der Staatsanwalt gegen die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht angeordnet und dies auch trotz ausdrücklichen Auskunftsersuchens des Senats (§§ 177, 308 Abs. 2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 357 (NJ DDR 1990, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 357 (NJ DDR 1990, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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