Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 359 (NJ DDR 1990, S. 359); Neue Justiz 8/90 359 für Aussagen eines jugendlichen Beschuldigten hergeleitet werden, die ohne Beisein des bzw. der Erziehungsberechtigten zustande gekommen sind. Es obliegt nach dieser Bestimmung dem pflichtgemäßen Ermessen der Untersuchungsbehörden, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob die Mitwirkung Erziehungsberechtigter bei Ermittlungshandlungen mit dem Gebot der Sachaufklärung zu vereinbaren ist. Zuzustimmen ist der Berufung jedoch darin, daß die wesentlich auf den verlesenen früheren Aussagen beruhende Annahme eines Handelns des Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz (§ 6 Abs. 2 StGB) auf Bedenken stoßen muß. Der Angeklagte hat zwar im Ermittlungsverfahren mehrfach erklärt, in seiner Wut sei es ihm völlig gleichgültig gewesen, wohin der Messerstich trifft und ob das Opfer ggf. tödlich verletzt wird. Andererseits weisen aber Äußerungen bei der ersten polizeilichen Vernehmung am 23. Mai 1989, die auch Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht waren, darauf hin, daß der Angeklagte wegen der Beschaffenheit des Tatwerkzeugs, das nur eine relativ kurze Klinge besitzt, eigentlich nicht mit tödlichen Folgen rechnete. Dies deckt sich im wesentlichen mit dem Vorbringen des Angeklagten in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung, wonach beim Führen des Messerstichs keine Überlegungen hinsichtlich eines damit verbundenen Tötungsrisikos angestellt worden seien. Aus den Feststellungen zum Tatwerkzeug und zur Art und Weise seiner Anwendung läßt sich entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht mit Sicherheit auf die bewußte Hinnahme auch tödlicher Folgen und damit auf die Richtigkeit früherer diesbezüglicher Eingeständnisse schließen. Die beim Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper regelmäßig gegebene Gefahr der Verletzung lebenswichtiger Organe kann nicht dazu führen, zum Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes allein auf die Erkenntnis dieses Umstandes und die gleichwohl getroffene Entscheidung zum Zustechen abzustellen. Vielmehr muß auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes im Handeln des Täters zweifelsfrei erkennbar sein. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn nach den zur Tat getroffenen Feststellungen Gewißheit darüber besteht, daß die vor der bewußten Hinnahme einer Todesfolge liegende Hemmschwelle überschritten worden ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die dahingehende Prüfung besteht im Grad der Wahrscheinlichkeit des Folgeneintritts entsprechend der konkreten Art und Weise des Vorgehens gegen das Opfer. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Betrachtung und Bewertung der Tat des Angeklagten führt zu dem Ergebnis, daß die auf einmaliges Zustechen mit einem relativ kleinen Messer beschränkt gebliebene Anwendung eines gefährlichen Werkzeuges gegen die Geschädigte zwar das bewußte Sich-Abfinden mit der Möglichkeit erheblicher, ggf. auch lebensbedrohlicher Verletzungen einschloß, nicht aber die Schlußfolgerung rechtfertigt, das Ziel, den Widerstand des Opfers zu brechen und aufschießende Wut abzureagieren, sei auch um den Preis einer in Betracht gezogenen Tötung der Geschädigten verfolgt worden. Eine lebensgefährliche oder in sonstiger Weise den Tatbestand des § 116 Abs. 1 StGB erfüllende Gesundheitsschädigung ist durch das Vorgehen des Angeklagten nicht eingetreten. Dies schließt indessen die nach den vorliegenden Feststellungen gerechtfertigte Bejahung des bedingt vorsätzlichen Versuchs einer schweren Körperverletzung i.S. des § 116 Abs. 2 StGB nicht aus. Jedoch hätte das Bezirksgericht in Konsequenz der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Angeklagten nicht nach dieser Bestimmung bestrafen dürfen. Indem nämlich bezüglich des vom Vordergericht bejahten Mordversuches strafbefreiender Rücktritt angenommen wurde, blieb für die Anwendung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit nur insoweit Raum, als durch die Anwendung des Messers eine andere Straftat bereits vollendet war (vgl. StGB-Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1987, Anm. 9 zu § 21 [S. 93 f.]). Somit wäre bei Richtigkeit der Schuldfeststellung wegen versuchten Mordes nur eine Bestrafung nach § 115 Abs. 1 StGB sowie wegen der nach der Anwendung des Messers weitergeführten Sexualdelikte zulässig gewesen. Dies muß auch im Ergebnis der im Berufungsverfahren erforderlichen Korrektur des Schuldausspruchs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, indem es bei der Anwendung des §21 Abs. 5 StGB, nunmehr bezogen auf den Versuch nach § 116 Abs. 1 und 2 StGB, zu verbleiben hat. Zu einer inhaltlichen Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen sieht der Rechtsmittelsenat mangels Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung zuungunsten des Angeklagten keine Veranlassung. Ausgehend davon, daß die Straftaten gemäß §§121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1 StGB durch das Vordergericht als Vergehen beurteilt wurden und wegen der Anwendung des Messers aus den dargelegten Gründen nur eine Bestrafung nach § 115 Abs. 1 StGB erfolgen kann, ergibt sich für den vorliegenden Fall tateinheitlicher Gesetzesverletzung ein Strafmaß von zwei Jahren als in Betracht kommende Obergrenze. Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist unerläßlich, um der Schwere des rücksichtslosen, gefährlichen Angriffs auf Gesundheit, Freiheit und Würde der Geschädigten im möglichen Umfang gerecht zu werden. Für eine weitere Strafherabsetzung, wie sie mit der Berufung angestrebt wurde, bestehen keinerlei Voraussetzungen. Nach alledem war das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch abzuändem (§ 299 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Soweit dem Rechtsmittel nicht entsprochen werden konnte, war es als unbegründet zurückzuweisen (§ 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). §§ 141, 40 Abs. 2 StGB. Zum Ausspruch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bei einem einschlägig Vorbestraften. BG Erfurt, Urteil vom 14. Februar 1990 - BSB 11/90. Der 39jährige Angeklagte ist wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit Freiheitsstrafe vorbestraft und wurde am 3. April 1987 aus dem Strafvollzug entlassen. Er ist gegenüber seiner Tochter Sandra zur Zahlung von monatlich 90 M bzw. 105 M Unterhalt verpflichtet. Von Mai 1987 bis Dezember 1989 kam er dieser Unterhaltspflicht nicht nach. Es entstand ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 3 360 M. Die Kindesmutter mußte nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen die staatliche Vorauszahlung des Unterhalts in Anspruch nehmen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Vergehen gemäß § 141 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er eine Bewährungsverurteilung erstrebt, um seine Unterhaltsschulden schnell abbauen zu können. Die Berufung hatte in ihrem eigentlichen Anliegen keinen Erfolg, mußte jedoch zu einer Herabsetzung des Strafmaßes auf vier Monate Freiheitsstrafe führen. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, im Urteil in Übereinstimmung mit dem aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweisergebnis zutreffend festgestellt und rechtlich richtig gewürdigt. Hinsichtlich der Strafzumessung hat das Kreisgericht zutreffend den Ausspruch einer Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten. Der Angeklagte hat aus der einschlägigen Vorstrafe keine Schlußfolgerungen gezogen. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug hat er keine Arbeit aufgenommen und nicht die geringsten Bemühungen gezeigt, sein früheres Verhalten zu ändern. Er hat in den Tag hinein gelebt und über Jahre solche elementaren Verpflichtungen, wie die Zahlung von Unterhalt gegenüber seinem Kind, nicht erfüllt. Der Unterhaltsrückstand ist erheblich. Das Verhalten des Angeklagten ist Ausdruck einer verfestigten ablehnenden Haltung gegenüber grundlegenden Anforderungen und Pflichten. Deshalb kann der Senat dem Antrag des Staatsanwalts, den Angeklagten auf Bewährung zu verurteilen, die Bewährungszeit auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzen und für den Fall schuldhafter Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten anzudrohen, nicht folgen. Der Angeklagte bietet hinsichtlich seiner Persönlichkeit keine Gewähr, die mit einer Bewährungsverurteilung verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Entgegen seinen wiederholten Beteuerungen hat er keine Arbeit aufgenommen. Voraussetzungen für eine Verurteilung auf Bewährung liegen nicht vor. Allerdings bedarf es ausgehend von der konkreten Schwere der Straftat nicht des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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