Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 353 (NJ DDR 1990, S. 353); Neue Justiz 8/90 353 Erfahrungen aus der Praxis (Rück-)Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Gerichte Wenn die Justiz als eine Säule der staatlichen Gewalt in einem demokratischen Rechtsstaat die Einhaltung von Recht und Gesetz für jedermann zu gewährleisten und die Freiheitssphäre des einzelnen durch einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz zu sichern hat, dann gehört dazu auch die vorsorgende Rechtspflege. Diese hat als Freiwillige Gerichtsbarkeit eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den Bürger. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit stärkt den familiären und wirtschaftlichen Bereich des einzelnen, indem sie bedeutsame Rechtsvorgänge dokumentiert und klare Rechtsverhältnisse schafft (z.B. durch Beurkundungen und Beglaubigungen, Regelung von Nachlaßangelegenheiten, Vormundschaften und Pflegschaften, Register- und Grundbuchführung, aber auch Hinterlegungen, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und der Strafenverwirklichung). Diese zur Rechtspflege gehörenden Bereiche oblagen bis zum Jahre 1952 den staatlichen Gerichten.1 Wesentliche Teile der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wurden danach aus den Gerichten ausgegliedert und den Staatlichen Notariaten (insbesondere Beurkundungen und Beglaubigungen, Nachlaßangelegenheiten, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen Volljähriger und Hinterlegungen) sowie den Räten der Kreise (Grundbuchsachen, Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger, Erziehungsrechtsangelegenheiten, Führung von Handels- und Genossenschaftsregistem) übertragen. Mit der Führung der Vereinsregister wurden die VP-Kreis-ämter beauftragt. Diese Ausgliederung folgte dem damaligen Verständnis über die Funktionen einer einheitlichen sozialistischen Staatsmacht, das die Gewaltenteilung und damit die Rechtsprechung als 3. unabhängige Gewalt ablehnte und so den gerichtlichen Rechtsschutz stark einschränkte. Heute wissen wir, daß diese fehlerhafte Position zur Vernachlässigung des Schutzes von Bürgerrechten und zur Deformation des Rechts beigetragen hat. Nun wird die Freiwillige Gerichtsbarkeit wieder in die Rechtspflege integriert.1 2 Damit werden die Sekretäre als künftige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eine wesentlich höhere Verantwortung für den Schutz der Grundrechte und Freiheiten der Bürger zu übernehmen haben, als das bisher der Fall gewesen war. Unser Ziel ist es, im Zuge der Rechtsangleichung die Freiwillige Gerichtsbarkeit mit der ganzen Palette der Kompetenzen eines Rechtspflegers, wie er als unabhängiges Organ der Rechtspflege in der BRD wirkt3, den Gerichten wieder zu übertragen. Im Interesse des Rechtsschutzes der Bürger ist Eile geboten, aber die konkrete Situation an den Gerichten zwingt zu schrittweisem, wenn auch zügigem Vorgehen, um einen möglichst reibungslosen Übergang zu sichern. Dafür müssen sehr schnell die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, die hier in ihren wichtigsten Konturen dargestellt werden sollen. Gesetzliche Voraussetzungen und Gegenstand der Übertragung Im III. Quartal 1990 müssen durch das MdJ die gesetzlichen Grundlagen für die Rückübertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit erarbeitet werden. Mit dem Gesetz zur Übertragung dieser Aufgaben sind auch die notwendigen Verfahrensvorschriften und Gebührenregelungen für die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu schaffen. Zug um Zug mit der Erarbeitung eines neuen Gerichtsverfassungsgesetzes ist bis November 1990 ein Rechtspflegergesetz vorzulegen, welches die Stellung des künftigen Rechtspflegers als Justizbeamter, seine Kompetenzen als unabhängiges Organ der Rechtspflege und die Befähigung für dieses Amt regelt. Dabei lassen wir uns weitestgehend von dem Status und dem Berufsbild des Rechtspflegers in der BRD leiten. Diese Gesetzgebungsvorhaben sollen in engem Zusammenwirken mit der Berufsvereinigung der Sekretäre der Kreis- und Bezirksgerichte, der künftigen Rechtspfleger, beraten und realisiert werden. Parallel dazu müssen organisatorische und personelle Bedingungen geschaffen werden, damit die schrittweise Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Gerichte möglichst zu keinem rechtsfreien Raum für die Bürger führt. In den kommenden Monaten werden die Gerichte diejenigen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die künftig nicht mehr von den Notaren bearbeitet werden, übernehmen. Die Umprofilierung der Staatlichen Notariate künftig wird es nur Notare geben, die ausschließlich für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig sind4 - bringt es mit sich, daß die Gerichte die bisher von den Staatlichen Notariaten wahrgenommenen Aufgaben in Nachlaßsachen, Testamentsangelegenheiten, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen Volljähriger und auch die Hinterlegungen zu übernehmen haben. Das muß gut durchdacht und unter Berücksichtigung der konkreten Lage in den einzelnen Territorien geschehen. Vor allem muß eine reibungslose Abwicklung und Übergabe an die Gerichte der bisher von den Staatlichen Notariaten bearbeiteten Verfahren gesichert werden. Darin besteht die vordringlichste Aufgabe der nächsten Wochen. Sicher werden bereits Anfang nächsten Jahres den Gerichten die bisher von den Organen der Jugendhilfe wahrgenommenen Aufgaben in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten Minderjähriger sowie Entscheidungen über die Annahme und Aufhebung der Annahme an Kindes Statt und die Übertragung des Erziehungsrechts gemäß §§ 45 Abs. 2 und 3, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 3 FGB zu übertragen sein. Einige der bei den staatlichen Organen geführten Register werden mit der Übertragung bisher vom Staatlichen Vertragsgericht wahrgenommener Aufgaben auf die ordentlichen Gerichte ab 1. Juli 1990 schrittweise Bestandteil der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Registerführung obliegt zunächst den Kammern für Handelssachen bei den Kreisgerichten der Bezirksstädte, in Berlin beim Stadtbezirksgericht Mitte (DVO zum Gerichtsverfassungsgesetz - Umgestaltung des Staatlichen Vertragsgerichts - vom 6. Juni 1990 [GBl. I Nr. 32 S. 284]). Hierbei handelt es sich u.a. um die Handelsregister A und B, die Genossenschaftsregister sowie das Seeschiffs- und Binnenschiffsregister. Das Vereinigungsregister, welches nach dem Vereinigungsgesetz vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S.75) nicht mehr bei den VP-Kreisämtem, sondern bei den Kreisgerichten zu führen ist, sollte ebenfalls dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden. Auch die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung des Grundbuches müssen wieder als Bestandteil der Freiwilligen Gerichtsbarkeit angesehen und den Gerichten zugeordnet werden. Das sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, weil Voraussetzung dafür die Trennung der Grundbuchführung von der Führung des Liegenschaftskatasters beim Liegenschaftsdienst wäre, die angesichts des Umfangs nicht sofort zu gewährleisten ist. 1 Vgl. VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. Nr. 146 S. 1057). 2 Vgl.: Zur Durchführung einer auf die Rechtsangleichung beider deutscher Staaten gerichteten Rechts- und Justizreform, NJ-Beilage zu Heft 6/90, Ziff. 4.2.6., 5.2.4. 3 Vgl. Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065; BGBl. III 302-2). 4 Vgl. VO über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe auf die Gesellschaft oder Teile von ihr sowie die Beseitigung anderer, die gesellschaftliche Entwicklung beeinträchtigende Gefahren und Störungen.

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