Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 348 (NJ DDR 1990, S. 348); 348 Neue Justiz 8/90 Preismißbrauchs festgelegt, die vor allem für die Übergangszeit notwendig sind. Gegen Verfügungen des Amtes für Wettbewerbsschutz kann Beschwerde beim Minister für Wirtschaft eingelegt werden. Nach der abschließenden Entscheidung des Ministers kann entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Antrag auf gerichtliche Nachprüfung gestellt werden. Mit der VO werden die Bereiche bestimmt, für die weiterhin staatliche Preisregelungen anzuwenden sind. Das sind solche Bereiche, die entsprechend dem Staatsvertrag große Bedeutung für eine sozial abgesicherte Lebenshaltung der Bevölkerung, für die Durchsetzung ökologischer Erfordernisse und anderer wirtschaftspolitischer Zielstellungen von hohem volkswirtschaftlichem Gewicht haben. Diese staatlichen Preisregelungen (einschließlich bestimmter Subventionen) sind Ausnahme und gelten ausschließlich gegenüber der Bevölkerung. Die Überprüfung der Notwendigkeit dieser staatlichen Preisregulierungen erfolgt jährlich durch den Minister für Wirtschaft. VO über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S.475) Mit der durchzuführenden Justiz- und Rechtsreform erfolgt eine schrittweise Strukturveränderung mit dem Ziel, Beurkundungen und Beglaubigungen ausschließlich Notaren in eigener Praxis zuzuweisen. Eine Ausnahme bildet der Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Berlin, in dem ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung zur gleichzeitigen Berufsausübung als Notar neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt werden (Anwaltsnotar). Mit der VO werden die Stellung, die Aufgaben und die Tätigkeit sowie die Bestellung von Notaren, die in eigener Praxis tätig sind, geregelt. Aufsichtsbehörde für den Notar ist der Direktor des Bezirksgerichts. Die gegenwärtig bestehenden Staatlichen Notariate sollen wegen der nötigen Stabilität der Rechtspflege mit ihrer sachlichen Zuständigkeit zunächst noch bestehen bleiben, bis gerichtsverfassungsrechtliche Regelungen die Wiedereinführung der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den Gerichten ermöglichen. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN und ULRIKE RI EG ER Zur Diskussion Zur Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten UWE THIESS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin Der in der Begründung und im Ergebnis m. E. anfechtbare Beschluß des Kreisgerichts Malchin vom 26. September 1989 - D 5/89 - (NJ 1990, Heft 3, S. 130) verdeutlicht das Defizit eines akzeptablen verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und das sich auch daraus ableitende Dilemma nicht zufriedenstellender Rechtsanwendung auf diesem Gebiet. Ein nach meiner Auffassung fehlerhafter rechtlicher Umgang des erkennenden Gerichts mit den Kategorien Rechtswirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit von Verwaltungsakten veranlaßt mich zu den folgenden Darlegungen. Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes Mit der gerichtlichen Entscheidung wurde der Rechtssatz aufgestellt, daß eine Auflage gemäß §20 Abs. 1 HandwFördVO1 bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung infolge des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften keine rechtliche Verbindlichkeit erlangen könne und der mit der Nichterfüllung dieser Auflage begründete Widerruf der Gewerbegenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HandwFördVO unwirksam sei und deshalb aufgehoben werden müsse. In den Ausführungen finden insbesondere zwei Begriffe Anwendung: Rechts Wirksamkeit und Rechts Verbindlichkeit. Um das Verhältnis beider Kategorien zueinander zu bestimmen, ist von der Rechtswirksamkeit auszugehen. Dieser Begriff bringt zum Ausdruck, daß durch den Verwaltungsakt bestimmte, jeweils näher durch Rechtsvorschrift zu bezeichnende Rechtsfolgen eintreten. Sie bestehen darin, daß in jedem Fall nach Bekanntgabe (mündliche oder schriftliche Mitteilung, Zustellung, öffentliche Bekanntmachung) der Verwaltungsentscheidung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, sofern der Rechtsmittelweg gegeben ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Verwaltungsakt durch den Betroffenen mittels Einlegung des vorgesehenen Rechtsmittels angefochten werden. Die ebenfalls mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes entstehende Rechtsverbindlichkeit impliziert den staatlich autorisierten Befolgungsanspruch des Verwaltungsorgans gegenüber den zu einem dem Inhalt des Verwaltungsaktes entsprechenden Handeln. Verwaltungsakte sind grundsätzlich sofort rechtswirksam, nur ausnahmsweise ist von ihrer Nichtigkeit auszugehen. Nach Ablauf der vom Beschwerten ungenutzten Rechtsmittelfrist oder durch abschließenden Bescheid des Beschwerde-Entscheidungsorgans nach Einlegung eines Rechtsmittels wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Bestandskraft (nicht Rechtskraft als ein nur auf gerichtliche Entscheidungen anzuwendender Terminus)1 2 bestimmt, daß die Entscheidung - für den Adressaten auf dem Verwaltungsrechtsweg unanfechtbar, - für das erlassende Verwaltungsorgan grundsätzlich inhaltlich bindend (maßgeblich) und - durch die Verwaltungsbehörde vollziehbar geworden ist. Bei den Arten von Verwaltungsakten, deren Verwirklichung wegen bestehender Gefahr im Verzug für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sofort oder umgehend erforderlich ist, besteht deren Vollziehbarkeit bereits mit ihrer Bekanntgabe, also zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Rechtswirksamkeit. Wann dies zutrifft, ist der betreffenden Rechtsvorschrift zu entnehmen, die dann für den Fall des Rechtsmittels keine aufschiebende Wirkung gewährt. Dennoch sind diese Fälle von Verwaltungsakten mit ihrer Vollziehbarkeit noch nicht bestandskräftig, weil sie durch Einlegung des Rechtsmittels in diesem Verfahren noch anfechtbar und ggf. aufhebbar bzw. änderungsfähig sind und dann - soweit möglich - in ihren bereits vollzogenen Wirkungen wieder rückgängig gemacht werden müssen; in bestimmten Fällen entstehen dann u. U. Staatshaftungsansprüche. Die folgende Übersicht soll die Abgrenzung zwischen den Begriffen erleichtern: Verwaltungsakt ohne Gefahr (Einstweiliger) Verwaltungsakt im Verzug für die öffentliche bei Gefahr im Verzug für die Ordnung und Sicherheit öffentliche Ordnung und Sicherheit Rechtsfolgen der Rechtswirksamkeit Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Rechtsmittelentscheidung Beginn der Rechtsmittelfrist Verbindlichkeit aufschiebende Wirkung Bestandskraft (Unanfechtbarkeit, Maßgeblichkeit) Beginn der Rechtsmittelfrist Verbindlichkeit Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung Bestandskraft (Unanfechtbarkeit, Maßgeblichkeit) 1 Mit Wirkung vom 16. März 1990 außer Kraft. 2 Auf eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit zur Unterscheidung zwischen Rechtskraft und Bestandskraft muß in diesem Artikel verzichtet werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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