Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 259 (NJ DDR 1990, S. 259); Neue Justiz 6/90 -259 sich in der Lage sieht, die mit dem Kassationsantrag kritisierte Urteilsbegründung des Kreisgerichts zur Ehescheidung neu zu formulieren, rügt es unzureichende Sachaufklärung der Instanzgerichte und fordert die Vernehmung der anderen Frau. Damit stellt sich die Frage nach dem Sachverhalt i. S. des § 24 FGB. / Der § 24 FGB ermöglicht die Scheidung der Ehe, wenn sie ihren Sinn verloren hat. Was aber hätte die andere Frau des Ehemannes zur Klärung der Sachlage beitragen können? Die Beziehung zu ihr ist unstreitig; eindeutig ist auch, daß sie nicht rein kollegialer Natur ist und schon über mehrere Jahre besteht. Hätte das Gericht sie fragen sollen, wie lange die Beziehung existiert, ob sie intimen Charakter hat, ob sie sich engere Beziehungen zum Ehemann der Klägerin wünscht usw.? Das alles könnte für viel Peinlichkeit, für eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen den Ehegatten sorgen, auch der vertrauensvollen Aussprache des Gerichts mit ihnen abträglich und geeignet sein, einen Schuldigen d. S. des alten Verschuldensprinzips hervorzubringen. Aber der Zustand der Ehe, ihr Sinn oder Sinnverlust ist damit nicht festgestellt. Diese entscheidende Frage kann nur von den Ehegatten selbst eingeschätzt und auch nur von ihnen deutlich gemacht werden. Ich halte es deshalb für völlig richtig, wenn sich die Gerichte im Eheverfiahren hinsichtlich der intimen Beziehungen und der Bindungen zwischen den Ehegatten voll auf die Beratung mit ihnen konzentrieren und keine Zeugen einbeziehen. In Ehesachen ist § 62 ZPO im Unterschied zu anderen Verfahren so zu verstehen, daß das Gericht grundsätzlich ohne Vernehmung der Prozeßparteien auskommen, also nur eine Beratung mit den Ehegatten durchführen sollte. Eine Priorität der Aussagen Dritter aus § 62 ZPO abzuleiten, wäre mit dem Sinn des Eheverfahrens nicht vereinbar: Hier wird prozeßrechtlich die Tatsache wirksam, wonach der. Sinnverlust der Ehe faktisch nicht vom Gericht, sondern nur von den Ehegatten selbst festgestellt werden kann.* Die Problematik, um die es offenbar in dem Kassationsverfahren eigentlich ging, war der Zusammenhang zwischen Umständen der Ehescheidung und Übertragung der Rechte an der Ehewohnung (§34 FGB). Mit dem Urteil wird auf das künftige alleinige Recht der Klägerin an der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten bzw. auf eine Variante orientiert, die die Interessen beider Prozeßparteien besser beachtet. Dem ist voll zuzustimmen. Meines Erachtens geht es jedoch nicht an, die für die Scheidung der Ehe mit dem Wegfall des Verschuldensprinzips (1955) nicht mehr zu prüfende Frage nach der Schuld am Scheitern der Ehe in bezug auf die Scheidungsfol-gen dann doch gesondert aufzugreifen. Von der Feststellung des Verschuldens muß man sich auch für die Regelung der Scheidungsfolgen völlig trennen, zumal jeder weiß, daß dies dem Gericht nicht wirklich möglich ist. Es kann nur die äußeren Erscheinungen wahrnehmen, hier wie das häufig der Fall ist eine Beziehung zu einem anderen Partner. Diese Grenzen des Gerichts waren es bekanntlich, die u. a. den Übergang zum Zerrüttungsprinzip befördert haben. Man kann sich bei den Scheidungsfolgen in bezug auf die Ehe nur auf die Informationen stützen, die im Scheidungsverfahren selbst zur Sprache gekommen sind. Damit ist auch eine sinnvolle und gerechte Scheidungsfolgenregelung möglich. Das setzt voraus, sich von der Idee zu trennen, daß die Umstände der Scheidung (vgl. § 34 Abs. 1 FGB) identisch seien mit Verschulden i. S. von Fehlhandlungen. Der Begriff „Umstände der Ehescheidung“ muß im Scheidungsfolgenrecht voll am Zerrüttungsprinzip orientiert werden. Das erfordert und ermöglicht die Beachtung der Eheentwicklung, des Einsatzes jedes Ehegatten für die Familie, der Probleme, die mit der Scheidung auf die Beteiligten zukommen, dabei u. U. auch der größere oder geringere menschliche Verlust. All das hätte im vorliegenden Fall, soweit dem Leser ersichtlich, für die Sorge um die Beachtung der Interessen beider Prozeßparteien und für eine Entscheidung über die Wohnung zugunsten der Frau gesprochen. Es wird deutlich, daß es an der Zeit ist, das Scheidungsrecht des FGB und seine Anwendung prinzipiell zu diskutieren und es dem heutigen Entwicklungsstand entsprechend zu ändern. Prof. Dr. sc. ANITA GRANDKE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin * Vgl. hierzu A. Grandke, „Zur Anwendung des Ehescheidungsrechts“, NJ 1987, Heft 2, S. 56 ff. Briefe an die Redaktion Geltungsbereich des GNV auf Betriebe erweitern -Die Ausführungen von K. Bönninger zu „Ermessensentscheidungen der Verwaltungsorgane“ (NJ 1990, Heft 1, S. 23 f.) geben mir Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Das GNV gibt entsprechend seinem Geltungsbereich (§ 1) nur Bürgern die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. Im Zusammenhang mit aktuellen Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung dieses Gesetzes (vgl. Fußn. 3) sollte m. E. geprüft werden, ob de lege ferenda nicht nur den Bürgern, sondern auch den Betrieben die Möglichkeit einzuräumen ist, die gerichtliche Nachprüfung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen beantragen zu können. Während Betriebe, Genossenschaften und Kombinate als juristische Personen in anderen gerichtlichen Verfahren (Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren) Prozeßpartei sein können, steht ihnen im Nachprüfungsverfahren dieses Recht nicht zu, obwohl sie im Verwaltungsverfahren Adressat einer ganzen Reihe von mit Rechtsmängeln behafteten Entscheidungen sind. Deshalb dürfte es der Rechtssicherheit entsprechen, wenn auch Betriebe die prozessuale Möglichkeit erhalten, eine sie betreffende Verwaltungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Damit würden auch Verwaltungsentscheidungen gegenüber Betrieben rechtsstaatlichen Prinzipien unterliegen, und es wäre die Möglichkeit der Wahrnehmung berechtigter betrieblicher Interessen gegeben. , Otto Mansfeld, jur. Mitarbeiter der Konsumgenossenschaft Kreis Osterburg Gerichtliche Rechtsauskunft ein altes Problem neu in der Diskussion Ein Für Und Wider in bezug auf die Beibehaltung der gerichtlichen Rechtsauskunft läßt sich sowohl aus den Reihen der Richter wie auch aus denen der Rechtswissenschaftler hören. Diese Situation überrascht denjenigen kaum, der sich mit der Geschichte der Rechtsauskunfts- und Rechtsberatungstätigkeit beschäftigt hat. Mit anderen Worten, die ureigenst mit der Rechtsauskunft verbundenen, alten Probleme werden heute in der DDR neu diskutiert. In ihrem Beitrag „Bedenken gegen die Beibehaltung der gerichtlichen Rechtsauskunft“ (NJ 1990, Heft 5, S. 221) bemühen sich M. und H. Schönfeldt um Historizität. Sie irren allerdings, wenn sie meinen, daß diese Problematik bisher „nicht oder nur als Randproblem behandelt wurde“. Abgesehen von den diesbezüglichen Diskussionen um die Jahrhundertwende in Deutschland, sei auf die kontrovers geführte Debatte in der „Neuen Justiz“ in den 50er Jahren verwiesen. (Unsere „Studien zur Rechtsauskunft“ erscheinen demnächst in der Reihe Konferenzmaterialien, Protokolle, Informationen des Instituts für Rechtswissenschaft der AdW.) Die Sicherung der Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Richters ist u. E. nicht das Hauptargument, das gegen die Beibehaltung gerichtlicher Rechtsauskunft ins Feld geführt werden kann. Vielmehr liegt der Grund wohl darin, daß die Richter durch eine steigende Zahl von Verfahren und eine Zunahme von Rechtsauskunftsersuchen tatsächlich einer starken Belastung ausgesetzt sind. Dennoch scheint uns dieses Spannungsverhältnis keineswegs unbeherrschbar zu sein. Wir denken in diesem Zusammenhang vor allem übereinstimmend mit M. und H. Schönfeldt an weitere, alternative Rechtsauskunfts- und Beratungsmöglichkeiten, wie z. B. öffentliche Rechtsauskunftsstellen. Einigkeit müßte darin bestehen, daß keine Defizite im Rechtsauskunfts- und Rechtsberatungsangebot für die Bürger entstehen dürfen. Dr. Andreas G ä n g e 1 und Dr. Bärbel Richter, Institut für Rechtswissenschaft der Akademie der Wissenschaften der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 259 (NJ DDR 1990, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 259 (NJ DDR 1990, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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